Am 02.03.2012 hat der Bundestag die sog. Button-Lösung als Teil erneut mehrerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verabschiedet. Das Gesetz, welches am 01.08.2012 in Kraft trat, konkretisiert die Beschriftung von Bestellbuttons in Online-Shops und berücksichtigt künftig besonders förmliche Anforderungen bei der Gestaltung des Bestellablaufes.
Ziel des Gesetzes ist ein besserer Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im Internet.
Ins Bürgerliche Gesetzbuch wurden in § 312g neue Absätze 2-4 eingefügt. Danach wird ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr nur wirksam , wenn der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung vom Unternehmer durch einen hervorgehobenen und deutlich gestalteten Hinweis über die Gesamtkosten informiert worden ist und wenn der Verbraucher diesen Hinweis durch eine gesonderte Erklärung bestätigt hat, bevor er die Bestellung aufgibt.
Im Einzelnen:
- Der Unternehmer wird verpflichtet, bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr über eine entgeltliche Leistung auf den Gesamtpreis, gegebenenfalls anfallende Liefer- und Versandkosten und bei Dauerschuldverhältnissen auf die Vertragslaufzeit und eine automatische Vertragsverlängerung hervorgehoben und deutlich gestaltet hinzuweisen
- Der Unternehmer wird verpflichtet, den Internetauftritt so zu gestalten, dass eine verbindliche Bestellung erst möglich ist, wenn der Kunde diesen Hinweis zur Kenntnis genommen und aktiv bestätigt hat.
- Werden diese Verpflichtungen verletzt, so ist der Vertrag nichtig
- Der persönliche Anwendungsbereich der Regelung beschränkt sich auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, bei denen der Unternehmer der Anbieter der entgeltlichen Leistung ist.
- Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation (in erster Linie E-Mail) geschlossen werden, sind nicht erfasst.