Vertriebsverbot für Internetverkäufe kartellrechtswidrig

Verbietet der Hersteller oder Erzeuger seinen Geschäftspartners explizit den Weiterverkauf seiner Artikel über das Internet, kann das Vorgehen einen Kartellrechtsverstoß darstellen. (vgl. LG Kiel, Urt. v. 08.11.2013 – Az.: 14 O 44/13)

 

Der Fall:

Ein Unternehmen der Elektronikbranche vertreibt Digitalkameras offline an Großkunden. Im Zuge dieser Geschäftsbeziehung wurde den Großhändlern angeboten, spezielle Partnerverträge zu unterschreiben, die es ihnen ermöglichen sollten, mit dem Namen des beklagten Herstellers zu werben.

Bestandteil dieser Verträge war folgende Klausel:

 

          „Der Verkauf über so genannte „Internet Auktionsplattformen“ (z. B. eBay),

          „Internetmarktplätze“ (z. B. Amazon Marketplace) und unabhängige Dritte

          ist nicht gestattet.“

 

Rechtsprechung:

Durch Verwendung derartiger Klauseln, so zumindest das LG Kiel, liegt ein Verstoß gegen das Kartellrecht vor. Die Richter wiesen darauf hin, dass nach Ziffer 52 der Leitlinien für vertikale Beschränkungen der Europäischen Kommission (2010/C 130/01) bestimmte Beschränkungen über die Nutzung des Internets als (Weiter-)Verkaufsbeschränkungen gesehen werden müssen. Darüber hinaus handele sich um eine Verhinderung oder Einschränkung des Wettbewerbs gemäß Art.101 AEUV und verstoße damit in Verbindung mit § 1 GWB gegen geltende Bestimmungen.

 

 

Quelle:

http://openjur.de/u/655625.html

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