Das Symbol ® als Bestandteil einer Marke kann irreführend sein

BGH, Beschluss vom 17.10.2013; I ZB 11/13:

  1. Bei einer Entscheidung des Bundespatentgerichts muss erkennbar sein, dass sämtliche in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen in die Prüfung einbezogen wurden. Die Begründung hingegen kann sich auf Gruppen oder Kategorien von Waren / Dienstleistungen beschränken, für die die Marke Schutz beansprucht.
  2. Ein umrundetes „R“ als Bestandteil der Marke kann im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG, zur Täuschung geeignet sein, wenn dieses nur einem Bestandteil der Marke anhängig ist und für diesen kein gesonderter markenrechtlicher Schutz besteht.
  3. Die Beschwerdeentscheidung muss nicht zwangsläufig aufgehoben und zurückgewiesen werden, wenn das vom Bundespatentgericht angenommene Eintragungshindernis nicht vorliegt. Vielmehr können vom Rechtsbeschwerdegericht getroffene Feststellungen über ein differentes Schutzhindernis die Aufrechterhaltung der Beschwerdeentscheidung weiterhin begründen.  

Der Fall:

Die Anmelderin begehrte beim Deutschen Patent- und Markenamt für verschiedene Waren und Dienstleistungen folgende Wort-Bild-Marke:

Auf einer roten, quadratischen Grundfläche befindet sich eine Wurst, die Worte „grill meister“ und das Zeichen ®.

Dabei wurde die Eintragung u.a. beantragt für folgende Bereiche:

  • Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, tiefgefrorenes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompott; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und fette;
  • Klasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig; Soßen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis;
  • Klasse 31: Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Tierfutter; Malz;
  • Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;
  • Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere);
  • Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen.

Das Markenamt des Deutschen Patent- und Markenamts wies daraufhin das Anmeldebegehren aufgrund eines Freihaltebedürfnisses und mangelnder Unterscheidungskraft zurück.


Die Rechtsprechung:

Die Beschwerde der Anmelderin vor dem Bundespatentgericht hatte keinen Erfolg.

Auch die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof blieb erfolglos.

Der Senat bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz und bekräftigte das Argument, der begehrten Wort-Bild-Marke stehe das Schutzhindernis aufgrund fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die Waren und Dienstleistungen 29, 30, 31, 43 entgegen.

Die Annahme des Bundespatentgerichts, die gegenständliche Marke sei gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auch für die Waren „Biere, alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“, von der Eintragung ausgeschlossen, halte –der Einschätzung des BGH zufolge- einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Ohne Erfolg rüge die Rechtsbeschwerde allerdings, es lasse sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, für welche Waren und Dienstleistungen das Bundespatentgericht eine mangelnde Unterscheidungskraft angenommen habe. Eine Begründung zur Abweisung könne sich demnach auf Gruppen oder Kategorien von Waren / Dienstleistungen beschränken, für die die Marke Schutz beansprucht.

Die Anforderungen an das Vorliegen der Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG seien darüber hinaus allerdings seitens des Bundespatentgerichts auch nicht zu hoch angesetzt. So sei der gewünschten Wort-Bild-Marke ohne weitere gedankliche Schritte ein Qualitätsversprechen zu entnehmen.

Auch die Einschätzung des Bundespatentgerichts, es handele sich bei einer einfach gestalteten Wurst nicht um ein grafisches Element, das ausreicht, das Schutzhindernis zu überwinden, bejahte der BGH letztendlich.

Aus diesen Gründen könne im Streitfall eine Zurückweisung an das Bundespatentgericht unterbleiben.

Quelle:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=13aad1dcadc11ea3915fc2b39570332c&nr=66921&pos=0&anz=1&Blank=1.pdf