EuGH: Der Betreiber einer Internetsuchmaschine muss auf Antrag Links zu personenbezogenen Inhalten aus der Ergebnisliste entfernen

EuGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. C-131/12
„Eine Person kann sich daher, wenn bei einer anhand ihres Namens durchgeführten Suche in der Ergebnisliste ein Link zu einer Internetseite mit Informationen über sie angezeigt wird, unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber wenden, um unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung des Links aus der Ergebnisliste zu erwirken, oder, wenn dieser ihrem Antrag nicht entspricht, an die zuständigen Stellen.“(PM 70/14)

Der Fall:

Der spanische Staatsmann Costeja Gonzalez beklagte, dass man durch eine Suche bei dem Internetsuchmaschinenbetreiber „Google-Search“ mit seinem Namen als Suchbegriff Zugriff zu zwei Zeitungsartikel aus dem Jahre 1998 erlangen konnte, in denen über seine Schulden bei der Sozialversicherung berichtet wurde.

Er wandte sich diesbezüglich an die spanische Datenschutzagentur (AEPD) und richtete seine Beschwerde sowohl an die Tageszeitung, als auch an den Betreiber der Suchmaschine.

 

Die nationale Rechtsprechung:

Die Beschwerde wurde, soweit sie sich gegen die Tageszeitschrift La Vanguardia richtete, zurückgewiesen. Die Berichterstattung sei rechtmäßig gewesen, so der Senat.

Soweit sie sich jedoch gegen den Internetsuchmaschinenbetreiber wendete, wurde ihr stattgegeben. Darin forderte die AEPD die beiden Gesellschaften (Google Spain & Google Inc) auf, die entsprechenden Daten aus dem Index zu entfernen und den Zugang eines jedweden Nutzers zu unterbinden. In diesem Sinne wurden dem EuGH einige Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

 

Die Rechtsprechung des EuGH:

Der Betreiber einer Suchmaschine erhebt Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG, speichert, organisiert und verarbeitet diese. Im Sinne der Richtlinie seien derartige Prozesse als „Verarbeitung“ der Daten zu werten. –Und zwar auch dann, wenn es sich um durch die Medien bereits veröffentlichte und bekannte Daten handelt, so das Gericht.

Der Suchmaschinenbetreiber sei als Herausgeber der Website demnach grundsätzlich der Verantwortliche für diese „Verarbeitung“ und demnach obliege ihm auch die Pflicht,

„(…)im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass seine Tätigkeit den Anforderungen der Richtlinie entspricht. Nur so können die in der Richtlinie vorgesehenen Garantien ihre volle Wirksamkeit entfalten und ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Personen, insbesondere ihres Privatlebens, tatsächlich verwirklicht werden.“ (PM 70/14)

Unerheblich für die Haftung sei, dass Google Spain als Tochtergesellschaft nicht selbst die gewonnen Daten verarbeitet. –Es gelte vielmehr, dass ein Suchmaschinenbetreiber mit Sitz in einem unter die Richtlinie fallenden Mitgliedsstaates den nationalen Wettbewerb durch Verkauf von Werbeflächen beeinflusst und die eigenen Dienstleistungen rentabel macht.

Letztlich entschied der Senat deshalb, dass der Betreiber einer Suchmaschine dafür verantwortlich ist, unter bestimmten Voraussetzungen Links der Ergebnisseite -die auf die Suche mit einem Namen folgt- auf Antrag zu entfernen.
Eine derartige Voraussetzung kann auch bestehen, wenn die Informationen zum einen rechtmäßig veröffentlicht wurden und/oder nicht gleichzeitig gelöscht werden können.

Ferner räumt das Gericht ein, dass durch die steigende Internetpräsenz und die Bedeutung einer Internetsuchmaschine auch private Informationen zunehmend verknüpft werden und es dem Nutzer ermöglichen, sich ein (mehr oder weniger) detailliertes Bild über die Person zu formen. Da es sich unter Umständen um Informationen handelt, an denen keinerlei berechtigtes Interesse zur Veröffentlichung vorliegt, müsse daher „ein angemessener Ausgleich zwischen [dem Interesse des Suchmaschinenbetreibers] und den Grundrechten der betroffenen Person, insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten [gefunden werden].“, so die Ansicht des Gerichtshofs.

Bezüglich der Frage, ob die betroffene Person nach der Richtlinie verlangen kann, dass Links zu Internetseiten aus einer solchen Ergebnisliste aufgrund von „Verjährung“ gelöscht werden, führen die Richter aus:

Zur Löschung müsse es dann kommen, wenn auf Antrag festgestellt wird, dass die Einbeziehung der Links zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit der Richtlinie vereinbar ist.

Das wiederum kann im Laufe der Zeit eintreten, wenn:

  • Sich die Umstände durch verstrichene Zeit änderten
  • Die Verarbeitung fehlerhaft, irrelevant oder zu weitgehend verstanden wird

Als Ausnahme müssten jedoch weiterhin Personen des öffentlichen Lebens bilden, die ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen über eine solche Suche rechtfertigen.

Zum Vorgehen:

„Der Gerichtshof stellt klar, dass solche Anträge von der betroffenen Person unmittelbar an den Suchmaschinenbetreiber gerichtet werden können, der dann sorgfältig ihre Begründetheit zu prüfen hat. Gibt der für die Verarbeitung Verantwortliche den Anträgen nicht statt, kann sich die betroffene Person an die Kontrollstelle oder das zuständige Gericht wenden, damit diese die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Verantwortlichen entsprechend anweisen, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen.“ (PM 70/14)

 

Quellen:

Pressemitteilung 70/14:
http://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=1&ved=0CCkQFjAA&url=http%3A%2F%2Fcuria.europa.eu%2Fjcms%2Fupload%2Fdocs%2Fapplication%2Fpdf%2F2014-05%2Fcp140070de.pdf&ei=CQJyU4vKEoe0ywPylYCIBg&usg=AFQjCNGW3PHL75SyQs622mLH-Fg1noec8Q&sig2=Gb1Aqlhvt64YMDfHNujySA&bvm=bv.66330100,d.bGQ

 Volltexturteil (ab Veröffentlichung):
http://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-131/12

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