Vieles verbreitet sich im Internet: Wissen, Warnungen, Mahnungen… Falsches „Wissen“ leider auch: Anti-Abmahnklauseln.
Bereits vor 5 Jahren habe ich hierzu geschrieben. Gab man bei eBay damals als Suchbegriff „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ ein, waren es knapp 7.000 Suchergebnisse (=Artikel, bei denen diese Klausel verwendet wurde). Heute sind es sogar 25.301 Angebote!
Die Klauseln lauten wie folgt (oder ähnlich), Art. 270816953778 bei eBay:
„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt! Sollte irgendwelcher Inhalt oder die design technische Gestaltung einzelner Seiten oder Teile dieses Onlineportals fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen oder anderweitig in irgendeiner Form wettbewerbsrechtliche Probleme hervorbringen, so bitten wir unter Berufung auf § 8 Abs. 4 UWG um eine angemessene, ausreichend erläuternde und schnelle Nachricht ohne Kostennote. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und möglicherweise Gegenklage wegen Verletzung der vorgenannter Bestimmungen einreichen. Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen oder Teile dieser Webseiten in angemessener Frist entfernt bzw. den rechtlichen Vorgaben umfänglich angepasst werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Die Einschaltung eines Anwaltes, zur für den Dienstanbieter kostenpflichtigen Abmahnung, entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen und würde damit einen Verstoß gegen § 13 Abs. 5 UWG, wegen der Verfolgung sachfremder Ziele als beherrschendes Motiv der Verfahrenseinleitung, insbesondere einer Kostenerzielungsabsicht als eigentliche Triebfeder, sowie einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen. „
Nach wie vor gilt: Diese Klauseln sind nutzlos und erreichen das Gegenteil!
Meistens werden Verstöße aus wettbewerbsrechtlichen oder markenrechtlichen Gründen abgemahnt. Ziel einer Abmahnung: Einigung ohne kostenintensives und möglicherweise langwieriges gerichtliches Verfahren. Kosten, die weitaus höher sind, als die einer Abmahnung. Zum Vergleich: Eine Abmahnung mit Streitwert 10.000 € verursacht Kosten in Höhe von 651,80 € netto. Ein gerichtliches Verfahren mit demselben Streitwert 3.058,00 € netto. Obendrein liegt der „Regelstreitwert“ bei Markenverletzungen meinst bei 50.000 €, oft auch noch weit höher (250.000 € bei bekannten Marken).
Da für einen juristischen Laien die Verstöße im Markenrecht und im Wettbewerbsrecht aufgrund der komplexen Materie nicht leicht zu definieren sind, darf er sich eines Rechtsanwalts bedienen.
Ein Ausschluss einer kostenpflichtigen Abmahnung eines Mitbewerbers durch oben genannte Klauseln ist nicht möglich. Der Verletzer kann einen anderen nicht wirksam einseitig verpflichten, keinen Anwalt in Anspruch zu nehmen. Nur in vereinzelten Ausnahmefällen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht unbedingt erforderlich. Die Kosten für einen Anwalt sind bei einer berechtigten Abmahnung erforderlich und vom Verletzer zu tragen.
Wer also solche Klauseln verwendet suggiert sich selbst eine nicht vorhandene Sicherheit. Aber schlimmer noch: Er zeigt jedem offensichtlich, dass er sein Angebot nicht rechtlich hat prüfen lassen und lockt Abmahner erst recht auf seine Spur!!!