Wird ein Produkt mit einer Wirksamkeit beworben, welche weder mittels aktuellem Stand der Wissenschaft belegt noch mit einem durch das Gericht beauftragten Sachverständigengutachten überprüft werden kann, treffen den Werbenden die Folgen einer Nichtnachweisbarkeit, das zumindest entschied nun das OLG Frankfurt am Main. (Urteil vom 26. September 2013, Az. 6 U 195/10)
Der Fall:
Mittels dem „physikalischen Wirkprinzip der Magnetokinese“ soll das Mauertrockenlegungssystem für eine Abwärtsbewegung der Mauerfeuchte führen. Die Beklagte erläutert dieses Prinzip mit einer physikalischen Darstellung auf ihrer Webpräsenz. Wissenschaftlich, so räumt die Beklagte dort selbst ein, sei dies aber nicht erklärbar.
Scheiternde Hürde schien im vorliegenden Fall für die Beklagte unter Anderem zu sein, dass der Nutzen des umworbenen „elektrischen Mauerentfeuchters“ nicht in einem wissenschaftlichen Laborversuch nachweisbar sei. Die Beklagte forderte für das Experiment allerdings scheinbar zu viele Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssten, damit das Gerät -wie auf der Homepage beschrieben- funktioniere. Eine davon wäre gewesen, Mauerwerk im Freien zu verwenden, damit die (wissenschaftlich nicht nachgewiesene) Gravomagnetokinese arbeiten könne. Dazu führt das Gericht aus:
„Wenn das X-Gerät geeignet ist, eine Wirkung auf Mauerfeuchte zu entfalten, dann kann sich das nur mit einer technischen Untersuchung klären lassen, die auf nachvollziehbaren und wiederholbaren Rahmenbedingungen basiert und die nicht von zufälligen Außenbedingungen abhängig ist.
Dass hierfür prinzipiell nur ein Laborversuch geeignet ist, steht außer Frage, weil er nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters die notwendigen reproduzierbaren Rahmenbedingungen schafft.“
Urteil: