Pressemitteilung des VG Gießen v. 04.12.2013: Die Betreiber einer Spielhalle dürfen Speisen und Getränke nicht kostenfrei an Spieler und Besucher ausgeben.
Argumentation der Spielhallenbetreiberin:
Das neue Spielhallengesetz könne ihr die Möglichkeit zur kostenfreien Abgabe von Speisen und Getränken nicht untersagen, denn anders als die Großspielhallen könne sie keine Kunden durch beispielsweise Einrichten von Raucherräumen locken.
Diese unterschiedlichen Möglichkeiten verzerren laut Ansicht der Spielhallenbetreiberin den Wettbewerb.
VG Gießen:
Der Eilantrag wurde abgelehnt. Ein Bestandteil des seit dem 30.06.2012 geltenden Hessischen Spielhallengesetz (HSpielhG) ist der § 8 Abs. 3. Nach Ansicht des Gerichts verstoße das Vorgehen der Spielhallenbetreiberin gegen diesen, denn kostenfreie Getränke und Speisen seien als „sonstige finanziellen Vergünstigungen“ im Sinne des vorangegangenen Paragraphen zu sehen und demnach in Spielhallen nicht zu gewähren.
Zur Einsicht ein Auszug aus: Hessisches Spielhallengesetz vom 28.06.2012
„§ 8 Weitere Verpflichtungen der Inhaberin oder des Inhabers der Erlaubnis…(3) Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber hat sicherzustellen, dass der Spielerin oder dem Spieler in der Spielhalle neben der Gewinnausgabe nach § 33c Abs. 1 Satz 1 oder § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder andere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht gestellt und keine Zahlungen oder sonstige finanziellen Vergünstigungen gewährt werden.“
Des Weiteren sei die eigentliche Intention des neuen Gesetzes den Gefahren einer Spielsucht zu begegnen. Dem entsprechend sollte der Anreiz auf einen längeren Aufenthalt in einem derartigen Etablissement nicht durch etwaige Vergünstigungen geschürt werden.
Noch besitzt das Urteil allerdings keine Rechtskraft.