Kennzeichnung von Einschränkungen einer Rabattaktion

Rabattaktionen sind ein beliebtes Marketingmittel. Dass der beworbene Rabatt dabei nicht für das volle Sortiment gilt, scheint von einem Großteil der Bevölkerung bereits angenommen zu sein. Nahezu selbstverständlich schweift der prüfende Blick ins Kleingedruckte und oftmals wundert man sich daraufhin darüber, was genau unter der Rabattaktion alles nicht gefasst ist.
-Was man dabei allerdings nicht weiß: Auch bei Einschränkungen einer Rabattaktion gibt es Grenzen, an die es sich zu halten gilt.

 

1) Unmittelbarer Zusammenhang

Wer sein eigenes Produkt oder gar eine Dienstleistung über blickfangmäßiges Herausstellen der besonderen Kondition bewerben möchte, muss etwaige Ausnahmen oder Einschränkungen in unmittelbarem Zusammenhang zur Reklame nennen.
So reicht es nicht aus, einen im geschäftlichen Verkehr zur Kundengewinnung ausgeschriebenen Aktionszins zu bewerben, ohne dabei die Ausnahmeregelung, dass der Zinssatz nur für eine gewisse Anlagesumme gewährt wird, im direkten Zusammenhang zu erwähnen. Die Werbemaßnahme würde damit als unlauter im Sinne des § 5a UWG gelten (vgl. Landgericht Mönchengladbach, 8 O 18/13)

 

2) Ausnahmeregelung nicht im Kleingedruckten

Die Ausnahmen der beworbenen Regelungen dürfen nicht im Kleingedruckten aufgeführt werden, wenn im herausgestellten werbewirksamen Text von einem „Rabatt auf alles“ die Rede ist. (vgl. Landgericht München, 33 O 13190/12)

Ebenso wenig darf ein Händler im Sternchentext mittels des Begriffs „Werbeware“ Produkte von der Rabattaktion ausschließen, die bereits beworben worden waren. Zum Einen sei der Begriff im Volksmund nicht geläufig oder gar definiert und zum Anderen sei dem Käufer nicht bekannt, welche Waren vom Händler bereits beworben worden waren. (vgl. Landgericht Köln, 33 O 346/04)

Demnach ließe sich mutmaßen, dass explizite Ausschlussregelungen im Sternchentext wohl regelmäßig als wettbewerbswidrig angesehen werden können, sofern sie in Widerspruch zu dem werbewirksamen hervorgehobenen Text stehen.

 

3) Verhältnismäßige Ausnahmereglung

Eine Werbemaßnahme mit der Bezeichnung „Rabatt auf alles“ ist darüber hinaus dann irreführend, wenn eine nicht verhältnismäßige Menge an Artikeln beziehungsweise Warengruppen namenhafter Hersteller von der Aktion ausgeschlossen werden. So beschreibt das Landgericht Karlsruhe, 13 O 176/06:

Der in der Werbeanzeige der Klägerin enthaltene Widerspruch, einerseits den Rabatt „auf ALLES!“ zu bewerben, andererseits aber u.a. die Produkte von 70 verschiedenen namhaften Herstellern im Sternchenhinweis wieder davon auszunehmen, stellt in der Tat den Versuch einer erheblichen Irreführung des Publikums dar.“

Das Landgericht München geht dabei sogar noch weiter und urteilte im vorliegenden Fall (Az. 33 O 13190/12) dahingehend, dass mit dem Slogan „Rabatt auf alles“ auch nicht geworben werden darf, wenn sogar ein mehrheitlicher Warenanteil, in diesem Fall 81%, der Rabattaktion unterliegt. Ausnahmeregelungen bei „Rabatt auf alles“ gäbe es demnach gar nicht.

 

 

Quellen:

http://openjur.de/u/652657.html

http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/m1/presse/archiv/2012/03642/

http://openjur.de/u/106461.html

https://www.jurion.de/Urteile/LG-Karlsruhe/2007-03-23/13-O-176_06-KfH-I-1?q=13%20O%20176%2F06