„Klebefähnchen“ erfüllen nicht die Kennzeichnungspflicht

Wird die nach §7 ElektroG notwendige Kennzeichnung von Elektronikgeräten mittels einem „Klebefähnchen“ an In-Ear-Kopfhörer angebracht, so fehlt der Kennzeichnung damit das Merkmal der Dauerhaftigkeit. (OLG Celle · Urteil vom 21. November 2013 · Az. 13 U 84/13)

 

Der Fall:

Auf der Internetplattform eBay verkauft die Beklagte Elektro- oder Elektronikgeräte, insbesondere In-Ear-Kopfhörer. Dieses elektronische Zubehör muss gemäß §7 ElektroG wie folgt gekennzeichnet werden:

§ 7 Kennzeichnung

„Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Sie sind außerdem mit dem Symbol nach Anhang II zu kennzeichnen, sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 erforderlich ist. Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken.“

 Um dieser Anforderung gerecht zu werden, befestigte der Händler sog. Klebefähnchen mit den notwendigen Hinweisen am Kabel der Kopfhörer.

Ein Mitbewerber gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG rügte dieses Verhalten, weil dadurch der Hersteller der Kopfhörer nicht als „dauerhafte Kennzeichnung“ im Sinne des §7 Satz 1 ElektroG anzusehen seien und versuchte mittels Einstweiliger Verfügung geschildertes Vorgehen zu unterbinden.


Zur Rechtsprechung:

 Das OLG Celle gab nun der klägerischen Seite Recht.

Ein notwendiges Mindestmaß an Unzerstörbarkeit wird nach Ansicht des Gerichts nicht durch ein „ohne nennenswerte Schwierigkeiten“ – abreißbares Fähnchen gegeben. Dieses Mindestmaß an Unzerstörbarkeit sei jedoch für das Merkmal der Dauerhaftigkeit obligat.

Der Begriff Dauerhaftigkeit sei zwar von Gesetzes Seite nicht eingehend definiert, doch weist das Gericht mit Hinweis auf Giesberts/Hilf, § 7 Rdnrn. 17 f.; so auch: DIN EN 50419 Nr. 4.2 auf die teils geforderten Kontrolltechniken hin, in denen das Hinweisetikett zunächst seine Standhaftigkeit gegen 15 Sek Reiben mir einem in Wasser getränkten Tuch und daraufhin gegen die Reibung mit einem in 15 Sekunden in Petrolether getränkten Tuch beweisen müsse, ohne dabei Wellen zu bilden.

Darüber hinaus führt das Gericht aus, dass es -unabhängig von der chemisch/physikalischen Beschaffenheit der Klebeverbindung- notwendig sei, dass die Kennzeichnung nicht mittels einem einfachen Schnitt vom Produkt zu trennen sei.

 

 

Quelle:

http://openjur.de/u/660927.html