Was war passiert? Einem geschäftlichen Kunden der Telekom wurde ein Wechsel zu einem anderen Tarif angeboten und er unterschrieb. Als aber der mündlich zugesagte Rabatt doch nicht gewährt wurde, wurde der Auftrag umgehend wieder storniert und der alte Vertrag sollte weiterlaufen. Alles kein Problem? Leider im System der Telekom schon: Der Online-Händler hatte plötzlich kein Internet, kein Telefon, kein Fax mehr. Und dann funktionierte plötzlich noch nicht einmal mehr die Telefonnummer des Händlers. Diese war gelöscht, sodass auch nicht mehr die Rufumleitung funktionierte. Abhilfe gab es dann durch eine hier erwirkte einstweilige Verfügung, die der Telekom auferlegte, binnen 24 Stunden den Anschluss wiederherzustellen.
Das Gericht führt aus: „Die fehlende Erreichbarkeit der Antragsstellerin ist nicht in einer Störung des Telefonnetzes oder einer Beschädigung von Leitungen begründet, sondern resultiert aus Maßnahmen, die alleine im Organisations- und Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin liegen […]“. Dies komme faktisch einer Sperre gem. § 45k TKG gleich. Der Streitwert wurde mit 10.000 € festgesetzt und der Telekom auferlegt.