OLG Frankfurt: Die Werbeaussage „Schneller kann keiner“ ist keine Alleinstellungsbehauptung, sondern lediglich die Inanspruchnahme einer Spitzengruppenstellung (Beschl. Vom 02.01.2014; Az. & U 228/13)

Gegenstand der Auseinandersetzung war die Werbung eines Telekommunikationsdienstes mit der Aussage „Schneller kann keiner“. Damit war gemeint, dass das angebotene LTE-Netz vergleichsweise eine schnellere Verbindung als die Konkurrenznetze ermögliche.

Die Klägerin sah darin eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung, da auch konkurrierende Netze die entsprechende Datengeschwindigkeit erreichen könnten.

Die Richter des OLG gingen mit dieser Einschätzung nicht konform, sondern schätzten die Aussage als rechtlich einwandfrei. Der normale Verbraucher, an dem bemessen wird, verstehe die Werbeaussage so, dass  kein anderer Netzanbieter eine leistungsstärkere Verbindung zur Verfügung stellen könnte. Dabei sei allerdings unerheblich, ob konkurrierende Unternehmen in geografischen Einzelfällen bessere Werte bereitstellen könnten. Vielmehr zähle die durchschnittliche Übertragungsgeschwindigkeit.

Da die in der angegriffenen Werbung liegende Behauptung bezieht sich dabei auf zuvor geschilderten Durchschnittswerte. Das Gericht folgert dazu: „Unter diesem Gesichtspunkt ist die Werbung nicht irreführend.“
Einzig eine Datenverbindung konkurrierender Unternehmen, die unter dem dargestellten Sinn schneller wäre, hätte zu einer Irreführung durch die Werbeaussage geführt. Da allerdings nach übereinstimmender Auffassung Drittanbieter keine höheren Durchschnittswerte anbieten können, sei auch dieser Aspekt im vorliegenden Fall nicht relevant.

Quelle:

www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=KORE203672014%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L

Datenschutz-Übersicht

Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind. Näheres ist in der Datenschutzerklärung unter dem Impressum zu finden.

Unbedingt notwendige Cookies

Unbedingt notwendige Cookies sollten jederzeit aktiviert sein, damit wir deine Einstellungen für die Cookie-Einstellungen speichern können.

Wenn du diesen Cookie deaktivierst, können wir die Einstellungen nicht speichern. Dies bedeutet, dass du jedes Mal, wenn du diese Website besuchst, die Cookies erneut aktivieren oder deaktivieren musst.

Drittanbieter-Cookies

Diese Website verwendet Google Analytics, um anonyme Informationen wie die Anzahl der Besucher der Website und die beliebtesten Seiten zu sammeln.

Diesen Cookie aktiviert zu lassen, hilft uns, unsere Website zu verbessern.