OLG Frankfurt: Die Werbeaussage „Schneller kann keiner“ ist keine Alleinstellungsbehauptung, sondern lediglich die Inanspruchnahme einer Spitzengruppenstellung (Beschl. Vom 02.01.2014; Az. & U 228/13)

Gegenstand der Auseinandersetzung war die Werbung eines Telekommunikationsdienstes mit der Aussage „Schneller kann keiner“. Damit war gemeint, dass das angebotene LTE-Netz vergleichsweise eine schnellere Verbindung als die Konkurrenznetze ermögliche.

Die Klägerin sah darin eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung, da auch konkurrierende Netze die entsprechende Datengeschwindigkeit erreichen könnten.

Die Richter des OLG gingen mit dieser Einschätzung nicht konform, sondern schätzten die Aussage als rechtlich einwandfrei. Der normale Verbraucher, an dem bemessen wird, verstehe die Werbeaussage so, dass  kein anderer Netzanbieter eine leistungsstärkere Verbindung zur Verfügung stellen könnte. Dabei sei allerdings unerheblich, ob konkurrierende Unternehmen in geografischen Einzelfällen bessere Werte bereitstellen könnten. Vielmehr zähle die durchschnittliche Übertragungsgeschwindigkeit.

Da die in der angegriffenen Werbung liegende Behauptung bezieht sich dabei auf zuvor geschilderten Durchschnittswerte. Das Gericht folgert dazu: „Unter diesem Gesichtspunkt ist die Werbung nicht irreführend.“
Einzig eine Datenverbindung konkurrierender Unternehmen, die unter dem dargestellten Sinn schneller wäre, hätte zu einer Irreführung durch die Werbeaussage geführt. Da allerdings nach übereinstimmender Auffassung Drittanbieter keine höheren Durchschnittswerte anbieten können, sei auch dieser Aspekt im vorliegenden Fall nicht relevant.

Quelle:

www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=KORE203672014%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L