Streaming: Liest denn keiner die hier gültige EU-Richtlinie?? Dort wird Streaming doch ausdrücklich als nicht relevantes Verhalten eingestuft!

Die Kanzlei U+C hat scheinbar nicht allzu gute Kenntnis von den europäischen Vorgaben oder ignorieren sie bewusst. Beides – mangelndes Wissen oder bewusste Täuschung – wirft kein gutes Bild auf die Juristen. Dass andere über die Abmahnbarkeit diskutieren, ohne die EU-Richtlinie auch nur zu erwähnen,  erscheint ebenfalls unzulänglich.

In der EU-Richtlinie EU2001/29/EG) -nach der bekanntlich auch das deutsche Recht von den Gerichten auszulegen ist-  wird das sog. „Streaming“ als nicht urheberrechtsrelevant genannt! Es ist zu begrüßen, dass die Politik nunmehr Stellung bezieht und Streaming ebenfalls als nicht abmahnbar einstuft.

 

 Während die Zahl der abgemahnten Streaming- Nutzer wächst, steigt auch die Zahl der Spekulanten. Über scheinbar alle möglichen Facetten der Abmahnwelle wird philosophiert, jetzt schaltet sich die Politik ein, aber eines fällt offenbar allen schwer:
– Eindeutig zu belegen, dass Streaming nicht abmahnbar ist.

Die Lage erscheint doch recht eindeutig. In der EU-Richtlinie (2001/29/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Mai 2001) wird Streaming eindeutig als Ausnahme genannt.
Und: Das deutsche Gesetz muss nach dieser Richtlinie ausgelegt werden!

So kann man unter Rn. 33 entnehmen:

„Eine Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht sollte für bestimmte vorübergehende Vervielfältigungshandlungen gewährt werden, die flüchtige oder begleitende Vervielfältigungen sind, als integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens erfolgen und ausschließlich dem Ziel dienen, entweder die effiziente Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder die rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstiger Schutzgegenstände zu ermöglichen. Die betreffenden Vervielfältigungshandlungen sollten keinen eigenen wirtschaftlichen Wert besitzen. Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, erfasst diese Ausnahme auch Handlungen, die das „Browsing“ sowie Handlungen des „Caching“ ermöglichen; dies schließt Handlungen ein, die das effiziente Funktionieren der Übertragungssysteme ermöglichen, sofern der Vermittler die Information nicht verändert und nicht die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die von der gewerblichen Wirtschaft weithin anerkannt und verwendet werden, beeinträchtigt. Eine Nutzung sollte als rechtmäßig gelten, soweit sie vom Rechtsinhaber zugelassen bzw. nicht durch Gesetze beschränkt ist.“


Lesen Sie hierzu auch den Artikel „Streaming ist nicht abmahnbar! Abmahnungen von U+C hierzu verstoßen gegen EU-Richtlinie!“:
http://www.kanzlei-kneller.de/streaming-ist-nicht-abmahnbar-abmahnungen-von-uc-hierzu-verstosen-gegen-eu-richtlinie/


Zu meiner Person: Als Rechtsanwältin habe ich mich schon vor Jahren auch auf das Urheberrecht spezialisiert und bin dazu auch Geschäftsführerin des Verbands „Informationskreis AufnahmeMedien“, in dem ich mich nahezu ausschließlich mit der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gem. § 54 UrhG befasse und daher auch eingehend mit der oben genannten EU-Richtlinie.

Die Rechtslage scheint mir klar. Viel interessanter erscheint dazu: Verfolgt die Kanzlei U+C auch diejenigen, welche keine Unterlassungserklärung abgegeben haben, tatsächlich weiter mit gerichtlichen Schritten oder geht es der Kanzlei lediglich um das Geldverdienen durch Einforderung kleiner Beträge?

Wir sind über jegliche Hinweise dankbar, um unseren Mandanten bestmöglich helfen zu können.

Selbstverständlich können Sie sich auch bei weiteren Fragen gerne an mich wenden.

 

Heidi Kneller-Gronen
Rechtsanwältin