Verbietet der Hersteller oder Erzeuger seinen Geschäftspartners explizit den Weiterverkauf seiner Artikel über das Internet, kann das Vorgehen einen Kartellrechtsverstoß darstellen. (vgl. LG Kiel, Urt.
Verbietet der Hersteller oder Erzeuger seinen Geschäftspartners explizit den Weiterverkauf seiner Artikel über das Internet, kann das Vorgehen einen Kartellrechtsverstoß darstellen. (vgl. LG Kiel, Urt.