Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27.09.2012 – 4 U 163/12
Der 4. Zivilsenat des OLG Karlsruhe hat einem Esoterik-Anbieter mit Urteil vom 27.09.2012 verboten, irreführend für Silikonpads zu werben. Er hatte die Polster unter anderem als Mittel gegen Elektrosmog angepriesen.
Ein verständiger und aufmerksamer Verbraucher gewinne durch diese Werbung den Eindruck, allein durch körpernahes Tragen der Pads könnten die angepriesenen positiven Wirkungen bereits erreicht werden, so das Oberlandesgericht (OLG). Die Werbeaussagen genügten nicht den strengen Anforderungen, die an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gesundheitsbezogener Werbung zu stellen seien. Die Werbung bewege sich im empfindlichen Bereich des Heilwesens und müsse daher im Interesse der öffentlichen Gesundheit besonders reglementiert werden.
Das OLG hat die Werbung nun untersagt.
Ausführliche Pressemitteilung des OLG Karlsruhe hier:
http://www.olg-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1279359/index.html?ROOT=1180141