Wie hoch dürfen in Filesharing-Abmahnungen die Streitwerte tatsächlich angesetzt werden? Über diese Frage streiten sich Vertreter der deutschen Rechtswelt nicht erst seit gestern – und doch ist sie hochaktuell, wie ein derzeitiger Fall beweist: Derzeit wird im Auftrag der DigiRights Administration GmbH das P2P-Filesharing des Samplers „Kontor House of House Vol. 13″ abgemahnt.
Für die illegale Verbreitung der Inhalte dieser Platte im Internet legt der zuständige Rechtsanwalt offenbar einen Streitwert von 10.000 € pro Titel zugrunde – bei 32 Titeln in der Summe also 320.000€! Der Rechtsanwalt rechtfertigt die Höhe des Streitwertes mit der Rechtsprechung der Landgerichte Köln und Hamburg: Danach sei es zulässig, pro Titel einen Streitwert von 10.000 € zu veranschlagen und diesen Betrag mit der Summe der Rechtsverstöße zu multiplizieren.
Andere Gerichte haben in ähnlich gelagerten Fällen deutlich niedrigere Streitwerte pro Titel oder sogar Obergrenzen für veröffentlichte Alben festgesetzt. So gibt es einen Fall des LG Köln, wo für die Verbreitung von rund 3700 Titeln ein Streitwert von 400.000 € für angemessen erachtet (LG Köln, 24.11.2010 – 28 O 202/10) oder einen Fall des LG Düsseldorf (LG Düsseldorf, 09.02.2011 – 12 O 68/10) in welchem für das Anbieten von 5 Titeln ein Streitwert von 6.000 € angesetzt wurde.