Urteil des LG Köln zu der Störerhaftung des Anschlussinhabers bei Filesharing

Ein Familienvater konnte sich erfolgreich gegen eine Filesharing-Abmahnung wehren. Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 11.09.2012, Aktenzeichen: 33 O 353/11, festgestellt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses weder als Täter noch als Störer für illegales Filesharing haftet, wenn er dargelegt hat, dass der Anschluss auch von anderen Familienmitgliedern genutzt wird.

Das Urteil im Volltext finden Sie hier: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2012/33_O_353_11_Urteil_20120911.html