Rabattaktionen mit Sammelaufklebern sind ein beliebtes Mittel den Umsatz kurzfristig zu steigern und Stammkunden zu binden. Doch darf eine solche Treueaktion vorzeitig beendet werden? Diese Frage musste das OLG Köln kürzlich beantworten. (OLG Köln, Urteil vom 10. August 2012, Az.: 6 U 27/12)
Zum Fall:
Eine größere Supermarktkette startete 2011 eine solche Sammelaktion. Die angebotenen Messer erfreuten sich allerdings einer solch unvorhergesagten Beliebtheit, dass innerhalb kurzer Zeit, jegliche Kapazitäten des Supermarktes erschöpft waren. Konkret handelte es sich um geschätzte 4,5 Millionen Messer.
Da diese Nachfrage das Kontingent des Kaufhauses zu sprengen drohte, wurde die Aktion kurzerhand 2 Monate vor geplantem Ende eingestellt. Dabei waren die teilnehmenden Kunden nicht zuvor über eine solche Möglichkeit des Abbruchs dieser Aktion informiert gewesen.
Aus diesem Grund sah die Verbraucherzentrale darin eine Irreführung der Kunden und wandte sich gegen das Vorgehen der Supermarktkette. Diese hingegen teilte diese Auffassung nicht. -Die Angelegenheit wurde vor Gericht ausgetragen.
Rechtsprechung:
Zunächst wies das LG Köln die Klage ab.
Über Berufung der Verbraucherzentrale wurde nun die Frage dem OLG Köln zur Entscheidung vorgelegt. Diese Instanz entschied zugunsten der klägerischen Seite.
„2. Die Durchführung einer Rabattaktion untern den streitgegenständlichen Umständen stellt eine Irreführung der Verbraucher dar und verstößt gegen §5 Abs. 1 S.1 und Nr.2 UWG“
(Urteil)
Nach Ansicht der Richter hätte die Supermarktkette im Fall damit rechnen müssen, dass eine derart günstige Rabattaktion beim Kunden hohen Anklang finden könnte und damit auch dafür Sorge zu tragen, dass die beworbene Aktion auch bis zum Ende angeboten wird.
Das Gericht weist darauf hin, dass der Vermutung nach, Verbraucher ihr Einkaufsverhalten aufgrund dieser besonderen Rabattaktion dahingehend verändert haben könnten, als dass sie nur noch bei der beschriebenen Supermarktkette einkauften um mehr Aktionssticker zu erhalten und dadurch Zugriff auf die vergünstigten Messer erhalten sollten. Dieser Zugriff sei ihnen aber durch vorzeitigen Abbruch verwehrt worden.
Dass Argument der Beklagten, volle Heftchen hätten weiterhin eingelöst werden können, zählte das Gericht nicht als ausschlaggebend. Denn von dem vorzeitigen Ende der Rabattaktion seien nicht nur Kunden betroffen, die ihre Hefte bereits voll gesammelt hatten.Vielmehr habe sich die Täuschung auch bei denen realisiert, deren Hefte zum Zeitpunkt der Einstellung noch nicht voll waren.
Quellen:
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2420
OLG Köln, Urteil vom 10. August 2012, Az.: 6 U 27/12