Unternehmen haftet auch für Werbung eines Mitarbeiters auf Facebook

Das LG Freiburg (Urteil vom 4.11.2013, Az.: 12 O 83/13) hat kürzlich ein Autohaus für die wettbewerbswidrigen Werbemaßnahmen eines Mitarbeiters auf einer Internetplattform für die Haftung in Anspruch genommen.

Leitsatz des Gerichts: Wirbt ein als Verkäufer tätiger Mitarbeiter eines Autohauses auf seiner privaten Facebookseite für den Kauf von Kraftfahrzeugen bei dem namentlich benannten Autohaus unter Hinweis auf seine dienstliche Telefonnummer, haftet das Autohaus für Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters nach § 8 Abs. 2 UWG, auch wenn es keine Kenntnis von der Handlung des Mitarbeiters hatte.

Wettbewerbswidrig war die Werbung insoweit gewesen, dass für eine Aktion geworben worden war, in der Kraftfahrzeuge zu besonders günstigen Konditionen angeboten wurden, ohne Kennzeichnungen, wie offizieller Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen etc. abschließend zu nennen. Ebenso wurde der Rahmen einer Anbieterkennzeichnung nicht eingehalten, beispielsweise Name und Anschrift, Rechtsform, Registergericht und Registernummer.

Quelle:

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=17380

http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__8.html

 

 

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