Verkäufer haftet auch für längere Lieferzeiten des Transportunternehmens

Am  6. November 2013 entschied der BGH im Urteil VIII ZR 353/12, dass ein Möbelversandhandel abgesehen von den individuellen Regelungen in den AGBs, auch für verzögerte Lieferung durch das beauftragte Transportunternehmen zu haften hat.

Der Fall:

Mittels folgender Ausführung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hatte ein Online-Versandhandel versucht, sich aus der Verantwortung für durch den Transport entstandenen Verzögerungen zu entziehen:

Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich.“ (AGB)

Der Verbraucherschutzverband beurteilte diesen Haftungsausschluss für Verschulden eines beauftragten Erfüllungsgehilfen als unwirksam und nahm daraufhin den Onlineshop auf Unterlassung der Verwendung vorliegender Bedingung gegenüber Verbrauchern in Anspruch.

Mit Erfolg.


Die Rechtsprechung:

Gemein der Auffassung des Verbraucherschutzverbands äußerte sich der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs dahingehend, dass die Klausel der Inhaltskontrolle gemäß §307 BGB nicht standhalten kann:

–        Zu beachten gilt, dass unter der Regelung nicht alleinig der Transport, sondern auch jene Aufträge gefasst sind, die dem Verbraucher Montage der Möbelstücke vor Ort zusichern. Demnach liege aufgrund der Natur des Schuldverhältnisses eine Bringschuld vor.

Die Klausel benachteilige demnach den Verbraucher deshalb unangemessen, weil ohne sachlichen Gründe „von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort abweicht und dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden verändert (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).“ (Mitteilung der Pressestelle)

–        Zugleich bestätigte das Gericht die Ansicht des Verbraucherschutzverbandes, dass die Regelung der gerügten Klausel insoweit auch gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB verstößt, da das sich zu verantwortende Unternehmen gegen eine Haftungsübernahme bei Verschulden des Erfüllungsgehilfen stellt.

 

Zur Einsicht der rechtl. Rahmen:

§ 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. (…)
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (…).

§ 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam (…)
7. (…)
b) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. (…)

 

Quelle:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=65783&linked=pm