BGH: „Abofallen“ im Internet gelten als versuchter Betrug

BGH 5.3.2014, 2 StR 616/12:
Das Betreiben einer Internetseite, die über nicht eindeutige, gesetzlich vorgesehene Hinweise verfügt und ein kostenpflichtiges Abonnement vertreibt, macht sich unter Umständen des versuchten Betrugs strafbar.


Der Fall:

Der Beklagte betrieb verschiedene kostenpflichtige Internetseiten, darunter u.a. einen Routenplaner. Die Nutzung dieses Dienstes jedoch setzte voraus, dass der Nutzer durch Angabe seiner persönlichen Daten und Bestätigung, in die Nutzung des Angebots einwilligte.

Dabei war für den Nutzer allerdings schwer erkennbar, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handeln sollte. Denn erst nach Bestätigung des Buttons „Route berechnen“ konnte infolge eines längeren, klein abgedruckten Textes ein ebenfalls klein abgedruckter Hinweis entdeckt werden, der verraten sollte, dass es sich um ein dreimonatiges Abonnement handeln soll und dem Nutzer Kosten in Höhe von 59.99 Euro anfallen.

Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die Nutzer Zahlungsaufforderungen, bis hin zu Schreiben von Rechtsanwälten, in denen Ihnen mit einem „SCHUFA-Eintrag“ gedroht wurde.


Die Rechtsprechung:

Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, ausgesetzt zur Bewährung verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Rechtsmittel eingesetzt.
Vor Allem unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorschriften liege keine Täuschungshandlung vor. Schließlich sei den betroffenen Nutzern kein Vermögensschaden entstanden.

Der 2. Strafsenat verwarf das Rechtsmittel. Die auf Täuschung ausgelegte Gestaltung der Internetpräsenz verschleiere gezielt die Kostenpflichtigkeit des Angebots. Eben darin sei bereits eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB begründbar. Dabei würde besonders die Unerfahrenheit und etwaige Unaufmerksamkeit des Benutzers ausgenutzt, so das Gericht.
Auch die Richtlinie
2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern beschränke diese Einschätzung im vorliegenden Fall nicht.

Ebenso sei ein Vermögensschaden gegeben, da die angebotene Gegenleistung einer dreimonatigen Nutzungsmöglichkeit für den Nutzer nahezu wertlos sei.

 

Quelle:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2014&Sort=3&nr=67023&pos=1&anz=44&Blank=1

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