Anrufung der Schiedsstelle des DPMA nach dem ArbEG hemmt Verjährung

BGH, Urteil vom 26. November 2013; Az.: X ZR 3/13

„Die Anrufung der durch das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingerichteten Schiedsstelle hemmt die Verjährung nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB, wohl
aber in entsprechender Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Die Schiedsstelle steht insoweit einer durch
die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle gleich.“


Der Fall:

Zwei der vier Kläger waren, zwei weitere sind Arbeitnehmer der Beklagten. Während ihrer Anstellung fertigten sie gemeinsam eine Diensterfindung, die der Beklagte auch vollumfänglich und uneingeschränkt nutzte.

So stellte die Beklagte 2005 das Produktionsverfahren adaptiert am erfindungsgemäßen Verfahren um und macht seither von der Lehre des Klagepatents Gebrauch.

Auf Antrag kam keine Einigung über eine Vergütung zustande.

Daraufhin verfolgten die Kläger ihre Klageforderung bis über eine vom Berufungsgericht zugelassenen Revision bis hin zum Bundesgerichtshof. Insbesondere, weil das Berufungsgericht die verfolgten Ansprüche der Kläger auf Vergütung der Nutzung als bereits verjährt angesehen hatte.
Die Beklagte stellt sich dem Rechtsmittel entgegen.


Die Rechtsprechung:

Die Richter des BGH bejahten die Einschätzung des Berufungsgerichts, dass eine Abrechnung der Vergütung bei Arbeitnehmererfindungen jährlich abzurechnen sei, sofern die Vergütungshöhe vom erfassbaren betrieblichen Nutzen abhängig gemacht werden müsse.

Das Anrufen der Schiedsstelle habe der Praktikabilität gedient und habe des Weiteren keinen Einfluss auf die Fälligkeit des gesetzlichen Anspruchs der Kläger.

So werde nach § 203 BGB die Verjährung durch schwebende Verhandlungen über den Anspruch und die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt. Darunter falle entsprechend auch die Verhandlung vor dem Schiedsgericht, so der BGH.

Das Berufungsgericht habe demnach zutreffend angenommen, dass die Verjährung der Klageansprüche weder nach § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB, noch nach § 204 Abs. 2 Nr. 12 BGB gehemmt werden.

Dazu führt das Gericht aus:

„Die Schiedsstelle ist auf gesetzlicher Grundlage beim Deutschen Patent- und Markenamt als einer selbständigen Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz (§ 26 Abs. 1 PatG) errichtet (§ 29 Abs. 1 ArbEG). Das vor ihr geführte Schiedsverfahren ist nicht anders als ein vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten Gütestelle eingeleitetes Güteverfahren auf die gütliche Einigung des Streitfalles ausgerichtet (§ 28 Satz 2 ArbEG).“

Letztendlich gebe es also –obgleich der Gesetzgeber Verfahren vor der Schiedsstelle nicht eindeutig in den § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB einbezogen hat– demnach keine sachliche Rechtfertigung, die vor einer Schiedsstelle eingeleiteten Schiedsverfahren im Hinblick auf die verjährungshemmende Wirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, anders zu behandeln, als die durch die Landesjustizverwaltung eingeleiteten Güteverfahren.

 

Quelle:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=0&nr=66855&pos=22&anz=545&Blank=1.pdf