Um einer möglichen Abmahnung zu entgehen, müssen Gewerbetreibende bis zur Mitte nächsten Jahres reagieren. Denn durch die neue EU-Verbraucherrichtlinie stehen zum 13.06.2014 mehrere Neuerungen an, die nicht nur Juristen und Shopbetreiber, sondern auch Shoppingbegeisterte interessieren dürften. Die wichtigsten davon werden im Folgenden kurz erläutert:
Keine verpflichtende Übernahme der Rückversandkosten durch den Verkäufer
Nach der derzeit gültigen Rechtslage ist im Falle eines Widerrufs der Unternehmer beziehungsweise der Versandhandel grundsätzlich dazu verpflichtet, die durch den Falle des Rückversandes entstehenden Kosten zu tragen. In § 357 Abs. 2 S. 2 BGB heißt es: „Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer.“ Ausnahme bilden lediglich der Rückversand mit einem Warenwert > 40 Euro. In diesem Falle kann der Unternehmer dem Verbraucher die Kosten für einen etwaigen Rückversand gemäß § 357 Abs. 2 S. 3 BGB regelmäßig vertraglich auferlegen.
Nebenbei: So könnte man den auf der Homepage befindlichen Werbeslogan des Versandhauses Zalando „KOSTENLOSER VERSAND UND RÜCKVERSAND“ nach derzeitig gültigem Rechtstand als wettbewerbswidrig einstufen, da das Versandhaus suggeriert alle entstehenden Kosten für die Rücksendungen aus Kulanz zu übernehmen, ohne den Verbraucher über die rechtliche Verpflichtung zur Übernahme der Kosten in Einzelfällen aufzuklären.
Zalando zumindest muss demnach die Homepage allerdings nicht mehr überarbeiten. -Künftig entspräche die Übernahme der Kosten tatsächlich reiner Kulanz. Ob dieser Anspruch jedoch umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Große Versandhäuser haben bereits angekündigt von der neuen Regelung nach dem 13.06.2014 keinen Gebrauch zu machen und weiterhin die Kosten für den Rückversand zu übernehmen.
Abmahnfalle: Musterwiderrufsbelehrung
Ab dem 13.06.2014 wird Handeltreibenden eine Musterwiderrufsbelehrung als Anlage zum ausgearbeiteten Artikel 246a zur Verfügung gestellt, damit diese Verträge im Internet rechtssicher gestalten können. Darüber hinaus wird es die bekannten Gestaltungshinweise geben, die eine Anpassung der Belehrung vereinfachen sollen.
ACHTUNG: Schon jetzt ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung eine der häufigsten Abmahngründe. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich das durch ein zur Verfügung gestelltes Muster ändern wird. -Im Gegenteil. Sie sollten sich darüber im Klaren sein, dass auch dieses Muster an das persönliche Geschäftsmodell nur durch eine rechtlich versierte Person erfolgen sollte, da sie sonst abgemahnt werden könnten.
Der rechtliche Rahmen lässt sich im Übrigen auch über das Internet bequem abrufen:
http://dejure.org/gesetze/EGBGB/246.html
Beginn und Ende des Widerrufrechts
Augenblicklich besteht eine einheitliche Frist zu einem etwaigen Widerruf von 14 Tagen. Im Einzelfall, beispielsweise einer mangelhaften Aufklärung durch den Gewerbetreibenden kann diese Frist sich jedoch auch auf mehrere Jahre ausweiten. Tatsächlich ist augenblicklich eine maximale Länge der Widerrufsfrist nicht klar formuliert und kann sogar bei Nichtbelehrung ewig gelten.(vgl. Jenny Gessner S.56)
Künftig wird dem Verbraucher mehr Eigenverantwortung eingeräumt. Weiterhin muss zwar der Verkäufer über ein bestehendes Widerrufsrecht aufklären, unabhängig davon jedoch sieht die Neuregelung durch die Europäischen Verbraucherrichtlinien künftig vor, dass unabhängig von der Aufklärung des Verbrauchers durch den Verkäufer die Widerrufsfrist beginnend mit dem Erhalt der Ware minimal 14 Tage und maximal 12 Monate andauert.
Auch in diesem Fall für einen Verkäufer also ein Entgegenkommen von Rechtsseite.
Formale Bedingungen an einen Widerruf
Mit der Rechtskraft der neuen Bestimmungen ist der Widerruf nicht mehr an die Schriftform, also Email, Fax oder Post gebunden. Vielmehr kann der Widerruf auch mit dem Telefon erfolgen.
Nebenbei: Bis jetzt war die Angabe einer Telefonnummer in den Bestimmungen ein häufiger Abmahngrund gegen einen Verkäufer. Mit der Umgestaltung dieser Rahmenbedingungen dürfte das künftig keine essentielle Rolle mehr spielen.
Eine weitere Neuerung ist die Notwendigkeit zur Erklärung des Widerrufs. Bislang reichte es, die Annahme Ware von Verbraucherseite zu verweigern oder die Ware kommentarlos zurücksenden um von dem geschlossenen Vertrag zurückzutreten. Das ändert sich! Künftig muss von Gesetzeswegen der Widerruf explizit erklärt werden, was bedeutet: Möchte man von dem geschlossenen Vertrag zurücktreten, muss man sich an zuvor genannte Formen halten und den Anbieter kontaktieren. Dafür muss der Anbieter künftig allerdings auch ein Kontaktformular zu Verfügung stellen.
Hat der Händler künftig diesen Widerruf erhalten, obliegt es seiner Pflicht, den Erhalt dieser Widerrufserklärung in Textform zu bestätigen. Ähnlich der jetzigen Regelung hat daraufhin die Erstattung des Geldes, nach dem Rückerhalt der Ware zu erfolgen. -Allerdings in einer 14 Tage Frist.
Kein Rückgaberecht mehr
Kunden und Shopbetreiber müssen in Zukunft nicht mehr zwischen Rückgabe- und Widerrufsrecht unterscheiden. Ein einheitliches Widerrufsrecht, geltend für den kompletten europäischen Raum sollte es sein und unter diesem Rahmen findet das Rückgaberecht keinen Platz mehr.
Nebenbei die jetzigen Unterschiede: Entgegen den derzeitigen Bestimmungen des Widerrufsrecht kann der Kunde beim Rückgaberecht sein Recht nur dadurch ausüben, indem er die Ware zurücksendet. Eine formale Mitteilung reicht dabei also nicht aus.
Macht der Kunde Gebrauch des Widerrufrechts reicht es aus, dem Verkäufer in schriftlicher Form mitzuteilen, dass man von dem geschlossenen Vertrag zurücktritt.
Ein weiterer Unterschied: Die entstandenen Versandkosten können im Falle des Widerrufs unterhalb eines Warenwertes von 40 Euro dem Verbraucher auferlegt werden. Im Falle des Rückgaberechts muss der Verkäufer zwangsläufig die entstandenen Kosten übernehmen.
Quellen:
http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&reference=P7-TA-2011-0293&language=DE
http://www.e-recht24.de/artikel/widerrufsbelehrung/7702-onlineshops-neues-widerrufsrecht-2014.html
http://www.it-recht-kanzlei.de/darf-zalano-mit-kostenlosen-rueckversand-werben.html
Literatur:
Jenny Gessner, Widerrufsrecht und Widerrufsbelehrung im deutschen und europäischen Verbraucherrecht, Univ. Diss. , Hamburg, Peter Lang GmbH, 2009