Aufruf zur Kündigung eines Girokontos ausnahmsweise zulässig

BGH: Unter besonderen Umständen darf eine Verbraucherzentrale eine Bank zur Kündigung des Girokontos eines Unternehmens aufrufen. (Urteil vom 06. Februar 2014 – I ZR 75/13 – Aufruf zur Kontokündigung)

Nachdem die Firma W. GmbH durch systematische Täuschung knapp 100 Euro für Routenplaner- Services von Privatpersonen eingefordert hatte, wandte sich die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz an das zuständige Kreditunternehmen, bei dem die W. GmbH ihr Firmenkonto hatte.

Mittels einer Aufforderung zur Kündigung und Sperrung des Girokontos an die Sparkasse Heidelberg, versuchte die Verbraucherzentrale das unlautere Verhalten des Unternehmens zu unterbinden.

Gegen diese Aufforderung hat die Klägerin eine Unterlassungsklage erhoben.

Dieser Eingriff in den durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin sei im vorliegenden Fall ausnahmsweise zulässig, so der Bundesgerichtshof in der Pressemitteilung. Die zu leistende Interessensabwägung habe ergeben, dass die Verbraucherzentrale sich in diesem Fall auf ihr Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG berufen kann.

Auch liege durch die Aufforderung keine Unverhältnismäßigkeit vor, so das Gericht. Zwar hätte die Beklagte generell den Rechtsweg einhalten müssen, jedoch sei zu beachten, dass gemäß den Nachforschungen des Berufungsgerichts die Bank selbst „bewusst an der Durchsetzung eines auf systematische Täuschung von Verbrauchern angelegten Geschäftsmodell der W. GmbH beteiligt hatte.

Bedingungen für einen derartigen Aufruf zur Kündigung sind demnach laut Ansicht des BGH:

  • Offensichtliche systematische Täuschung eines Verbrauchers
  • Beteiligung des angefragten Kreditunternehmens

 

Quelle:
Pressemitteilung des BGH Nr. 24 / 14

 

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