BGH zum „Sponsoring“ redaktioneller Beiträge

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Presseunternehmen einen -durch ein drittes Unternehmen gesponserten- redaktionellen Beitrag eindeutig mit dem Begriff „Anzeige“ kennzeichnen muss. (Urteil vom 06. Februar 2014 I ZR 2/11 GOOD NEWS II)

Im vorliegenden Fall kam es zwischen zwei Verlegern von Lokalzeitungen zum Rechtstreit, weil die Beklagte einen durch ein Unternehmen bezahlten Beitrag lediglich mit „sponsored by“ kenntlich machte.
Die Klägerin beanstandete das Verhalten. Die Presseveröffentlichung verstoße gegen §4 Nr.11 in Verb. Mit §10 Landespressegesetz, weil sie nicht eindeutig als Anzeige herausgestellt worden war.

Nachdem in der Frage zwischenzeitlich auch der EuGH befasst war, hat der BGH nunmehr die vorinstanzlichen Urteile bestätigt: Das strikte Gebot, Anzeigen als solche kenntlich zu machen, wird dann verletzt, wenn statt dem präzisen Begriff „Anzeige“ ein weniger eindeutiger wie beispielsweise „sponsored by“ verwendet wird, so das Gericht. Derartige Formulierungen reichen deshalb nicht zur Verdeutlichung des Anzeigecharakters. 

 

Quelle:

Pressemitteilung des Bundesgerichtshof Nr. 23/2014