BGH: Keine Verwirkung von Rechten auch nach 48 Jahren/Keine geistige Schöpfung bei Dokumentation, aber Schutz gem. § 72 UrhG

Einzelbilder aus Filmen sind wie Lichtbilder zu behandeln und ungeachtet von Qualität und Originalität durch das Leistungsschutzrecht gemäß §72 UrhG gedeckt.
(BGH, Urteil vom 06.02.2014,
Az. I ZR 86/12)

 Der Fall:

In der Lokalnachrichtensendung der Berliner Abendschau wurde ein Einzelbild gezeigt, welches aus einer Videoaufzeichnung eines DDR-Fluchtversuchs entnommen wurde. Der potenzielle Rechteinhaber wehrte sich daraufhin und mahnte das Rundfunkunternehmen ab. -Es kam zum Rechtstreit.

 Die Rechtsprechung:

Das Kammergericht wies die Klage zunächst ab. Nach Ansicht der Richter seien die Ansprüche aufgrund nicht geltend gemachter Forderungen in den letzten 48 Jahren verwirkt.

Dieser Meinung schlossen sich die Vertreter der obersten nationalen Judikative nicht an. Sie hoben das Urteil des Kammergerichts teilweise auf und verwiesen die Sache zur erneuten Klärung zurück an das Landgericht Berlin.

Nun galt es zu überprüfen, ob die klägerische Seite tatsächlich der legitimierte Rechteinhaber des Filmmaterials ist.

Ungeachtet dieser Fragestellung musste sich der Bundesgerichtshof dazu äußern, inwieweit solche Einzelbilder aus einer Videoaufnahme ohne persönliche geistige Schöpfung unter das Urheberrecht fallen und durch das Leistungsschutzrecht geschützt werden.

Der Pressemitteilung ist dazu zu entnehmen:

„Ansprüche der Kläger auf Unterlassung und auf Wertersatz wegen Nutzungen seit dem 1. Januar 2008 scheitern nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch nicht daran, dass die Filmaufnahme nicht als Filmwerk und die Filmeinzelbilder nicht als Lichtbildwerke geschützt sind, weil es sich dabei lediglich um dokumentierende Aufnahmen und nicht um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Denn an den einzelnen Filmbildern besteht jedenfalls ein Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 UrhG und dieses umfasst – wie der Bundesgerichtshof nunmehr entschieden hat – das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films.“

 Was ergibt sich nun daraus? Der Rechteinhaber von Filmmaterial kann demnach Forderungen geltend machen, die durch unlizenzierte Verwendung von Bildausschnitten dieses entstehen. Solche Forderungen können sein:  

– Die rechtswidrige Verbreitung derartiger Screenshots unterbinden zu lassen

– Schadensersatz zu fordern

 

Quellen:

 Pressemitteilung BGH

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2014&Sort=3&nr=66711&pos=2&anz=24

 

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