LG Marburg: „Das unsichtbare Hörsystem“ ist irreführend

Hörgeräte dürfen nicht mit Prädikaten wie „unsichtbar“ beworben werden, wenn Sie lediglich durch Verwendung von Silikon unauffälliger als Vergleichprodukte sind. (LG Marburg, Urteil vom 08.08.2013 zum Az. 4 O 7/13)

Ein Hersteller von Hörgeräten pries seine akustischen Unterstützungssysteme mit den Worten „Das unsichtbare Hörsystem“ an. Dabei waren die Geräte „In-Ear-Systeme“, welche mit einer  Rückholvorrichtung aus Silikon ausgestattet waren.

Die daraus entstandene Unauffälligkeit im Vergleich zu Konkurrenzprodukten nahm der Hersteller zum Anlass, die Geräte mit den vorangegangenen Prädikaten zu bewerben.

 Die Wettbewerbszentrale sah in dieser Werbung eine Irreführung des Verbrauchers. Da Auffälligkeit und Sichtbarkeit der Systeme einer etwaigen Stigmatisierung der Betroffenen maßgeblich beeinflussen können, seien derartige Formulierungen entscheidend für die Kontaktaufnahme oder ein Beratungsgesuch.

Das Gericht schloss sich der Ansicht an. Der Rechtstreit beider Parteien endete zugunsten der Wettbewerbshüter, der Hörgerätehersteller wurde unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel untersagt:

 „…für digitale Hörsysteme mit Rückholvorrichtung in Form einer
Silikonhülle hinsichtlich deren angeblichen Unsichtbarkeit zu werben
und/oder werben zu lassen…“.

 Der Beklagte hat mittlerweile Berufung beim OLG Frankfurt eingelegt. Die Wettbewerbszentrale kündigte indes an, auch zukünftig Werbung mit vergleichbaren Prädikaten für im Ohr zu tragende Geräte mit Rückholvorrichtung  als irreführend und unlauter zu beanstanden.

 

Quelle:

http://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_news/?id=1370