In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung präzisierte der Bundesgerichtshof: Eine Werbung spricht Kinder direkt an, wenn diese in der „du-Form“ angesprochen werden oder sonstige überwiegend kindliche Redewendungen oder Anglizismen dafür sprechen, dass Kinder angesprochen werden sollen. (Urteil des BGH, Az. I ZR 34/12)
Im gegebenen Fall stand ein Online-Rollenspiel kostenlos zum Download bereit. Dabei waren allerdings etliche zusätzliche Features und Charakterausstattungsmöglichkeiten nur über entgeltliche Aufwendungen erreichbar. Zahlungen konnten über Kreditkarte, über Guthabenbasis oder etwa via SMS geleistet werden.
Mit Sätzen wie:
„Pimp deinen Charakter-Woche (Überschrift) Ist Dein Charakter bereit für kommende Abenteuer und entsprechend gerüstet? Es warten tausende von Gefahren in der weiten Welt von Taborea auf Dich und Deinen Charakter. Ohne die entsprechende Vorbereitung kann die nächste Ecke im Dungeon der letzte Schritt gewesen sein. Diese Woche hast Du erneut die Chance Deinen Charakter aufzumotzen! Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse ‚Etwas‘!“
bewarb der Herausgeber des Spiels jene kostenpflichtige Erweiterungsmöglichkeiten.
Darüber hinaus wurden im Einzelnen dargestellte Zubehörartikel zu herabgesetzten Sonderpreisen angeboten.
Diese unmittelbare Aufforderung an Kinder („Schnapp Dir“), die beworbenen Erweiterungen selbst zu erwerben oder gar ihre Eltern zu einer Zahlung zu veranlassen, ist in diesem Zusammenhang stets als unzulässig im Sinne von §3 Abs. 3 UWG zu sehen.
Nach Einschätzung des BGH bilden Formulierungen wie „Schnapp dir“ eine an Kinder gerichtete Kaufaufforderung. Unerheblich sei dabei, dass Kinder nicht gezielt persönlich abgesprochen worden seien. Werbemaßnahmen an Kinder seien grundsätzlich in Print- oder Telemedien zu finden. Das Internet biete dabei allerdings eine Plattform, über welche sich geweckte Erwerbsentschlüsse leicht realisieren lassen können.
Eine solche „unmittelbare Kaufaufforderung“ liege in diesem Fall vor.
Darüber hinaus seien beschriebene Features nur nach Verfolgen eines bestimmten Links zugänglich. Das Werbegeschehen sei damit entgegen den Gewohnheiten der Bezugsgruppe künstlich aufgespalten worden. Deshalb steht der rechtlichen Beurteilung auch nicht entgegen, dass die beworbenen Gegenstände nicht über die Seite selbst angeboten werden, sondern auf einer zweiten Seite, auf die der Link führt.
Quelle:
http://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_news/?id=1369