OLG Hamm: Beschriftung eines Bestellbuttons mit „Bestellung abschicken“ reicht im Versandhandel nicht aus

Die Aufschrift „Bestellung abschicken“ reicht nicht aus, um eine Transaktion abzuschließen. (OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2013 – Az.: 4 U 65/13).

 Seit dem 01.08.2012 gilt die so genannte Buttonlösung. Gemäß derer müssen Transaktionen im Onlinehandel mit einem Button mit der Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“ abgeschlossen werden.

Im vorliegenden Fall verzichtete der Beklagte auf den genauen Wortlaut und bezeichnete den Bestellbutton mit der Aufschrift „Bestellung abschicken“.

Der Kläger rügte das geschilderte Verhalten weil es seiner Ansicht nach, an einer entsprechend eindeutigen Formulierung i.S.d. §312 g Abs. 3 BGB fehle. Diese Ansicht teilte das Gericht. Nach Ansicht dieses müsse die Schaltfläche mit nichts anderem, als der Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer vergleichbar eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Diesen Anforderungen genüge die gewählte Konzipierung nicht.

Aus dem Urteil:

der Unternehmer (hat) die Bestellsituation (…) so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.“

 Quelle:

Urteil: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2013/4_U_65_13_Urteil_20131119.html