Landgericht Hannover, Urteil vom 22.10.2013, Az. 32 O 29/13
Der Fall:
Obwohl das beklagte Unternehmen den Markenschutz für zwei Raumdüfte nicht besessen oder beantragt hatte, bewarb es diese mit dem Zeichen für „Registered Trade Mark“. Nach Ansicht der Unternehmensvertreter sollte die Verwendung des Symbols die Zeit während des Eintragungsverfahrens überbrücken und verhindern, dass in dieser Zeit das Zeichen durch Konkurrenten genutzt oder für deren Zwecke beansprucht werden sollten.
Die Wettbewerbszentrale bemängelte dieses Vorgehen und legte Klage ein. –Erfolgreich.
Kürzlich entschied das LG Hannover:
Durch die Anmeldung liege bereits ein Markenanwartschaftsrecht und eine Anmeldepriorität für den künftigen Markeninhaber vor. Beides jedoch rechtfertige noch nicht den Gebrauch des „Registered Trade Mark“- Symbol. Dieses suggeriert dem Kunden nämlich regelmäßig, dass der Markenschutz bereits vorliegt. Das Symbol dürfe demnach erst nach Eintragung in das Markenregister genutzt werden.
Quellen: