Erste Redtube – Entscheidungen

LG Köln: Die ersten Entscheidungen über Beschwerden in der Sache „Streaming-Abmahnungen“ lassen verlauten: Streaming ist nicht illegal. Zumindest dann nicht, wenn eine nicht offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt. (Aktenzeichen: PM 2/14, Datum: 27.01.2014)

 In den vier ergangenen Beschlüssen vom 24.01.2014 hat eine Zivilkammer des LG Köln den Beschwerden von Anschlussinhabern stattgegeben.

Dabei ging es um die Herausgabe der IP-Adressen zugeordneten Namen und Anschriften an die Kanzlei, welche auf Antrag der „The Archive AG“ entsprochen worden war. Die damals getroffene Entscheidung, räumte nun das Gericht ein, war fälschlicherweise auf der Tatsachenbehauptung, es handele sich um Downloads, getroffen worden. Im Nachhinein habe sich allerdings herausgestellt, dass es sich bloß um den Abruf von Videos auf einer Streaming-Plattform handelt.

Das Gericht stellt daraufhin klar: Im Gegensatz zu einem Download handele es sich  beim sog. Streaming nicht grundsätzlich um einen urheberrechtlichen Verstoß und insbesondere nicht um eine, nur dem Urheber erlaubte Vervielfältigung gemäß §16 des Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Wie die Antragstellerin an die IP-Adresse während dem Streaming gelangt ist, blieb weiterhin offen.

 

Kommentar:

Das Gericht schließt sich mit diesen Beschlüssen der allgemeinen Meinung an, dass Streaming grundsätzlich nicht als rechtswidrig zu werten ist. Dazu haben auch wir uns in der Vergangenheit zu genüge geäußert:

http://www.kanzlei-kneller.de/streaming-liest-denn-keiner-die-hier-gultige-eu-richtlinie-dort-wird-streaming-doch-ausdrucklich-als-nicht-relevantes-verhalten-eingestuft-streaming-abmahnwelle-abmahnflut/

http://www.kanzlei-kneller.de/streaming-ist-nicht-abmahnbar-abmahnungen-von-uc-hierzu-verstosen-gegen-eu-richtlinie/

Neu ist allerdings, dass den Abmahnern die Luft zum Atmen schwindet. Während die Anwälte der U+C  vor einiger Zeit noch weitere Abmahnwellen angedeutet hatten, könnte sich diese Kehrtwende auf den Ehrgeiz aller Beteiligten auswirken. Sollten jetzt nämlich alle Betroffenen gegen die Beschlüsse vorgehen, muss „The Archieve AG“ tief in die Tasche greifen, denn die Prozesskosten müssten durch sie getragen werden. -Zur Erinnerung: Laut Medienberichten handelt es sich um Zehntausende Fälle.

 

 Quelle:

Pressemitteilung