Fahrschulwerbung ohne Angabe der Führerscheinklasse wettbewerbswidrig

LG Aschaffenburg: Bei der Werbung einer Fahrschule müssen einzelne Führerscheinklassen angegeben werden. Ansonsten liegt eine Irreführung vor. (Urt. v. 03.09.2013 – Az.: 2 HK O 24/13)

 

Der Fall:

Eine Fahrschule bewarb ihr Angebot wie folgt:

„Unser Adventsangebot:
Fahrstunden (auch Sonderfahrten) 32,50 €
Grundbetrag 150,- €
Prüfungsvorstellung/Theorie 50,- €
Praxis 110,- €
Anmeldung Theorie:
Montag und Mittwoch 18.30-20.30 Uhr
Sie finden uns im Internet unter:
www…de.“

 

Die Rechtsprechung:
Nach Ansicht des LG Aschaffenburg liegt eine Irreführung vor.

Zum einen müsste klar aus der Werbung hervorgehen, welche Klassen gemeint sind. Dabei sei zu beachten, dass nicht bei jeder Klasse jedes genannte Entgelt anfiele, was dazu führe, dass allein dadurch die Ausgestaltung der Werbemaßnahme nicht legitim sei.

Aber auch unter dem Aspekt, die Preise würden für alle Klassen gelten, könne man die Werbung gleichwohl als rechtswidrig einstufen, denn das Unternehmen biete selbst gar nicht alle Klassen an. Dies könne der Verbraucher allerdings erst nach Aufsuchen der Website feststellen. Dabei müssen sich allerdings wesentliche Merkmale der Dienstleistung aus der Werbung selbst entnehmen lassen, so das Gericht.