LG Frankfurt: Ein Filesharer, der trotz Kenntnis einer Rechtsverletzung die Dateien des gegenständlichen Computerspiels nicht unverzüglich entfernt, verpflichtet sich gegenüber dem Rechteinhaber zu Schadensersatz. Die Höhe dieses wird anhand der getätigten Downloads bemessen. (Urteil vom 05. Februar 2014; Az. 2-06 O 319/13)
Der Fall:
Ende 2011 erschien das Computerspiel The Elder Scrolls Skyrim im Handel, kurz danach auch zum illegalen Download im Internet. Durch eine Einstweilige Verfügung ersuchte der Herausgeber die sofortige Unterbindung der Weiterverbreitung. Als der Filesharer nach Bekanntgabe der Rechtsverletzung innerhalb mehrerer Monate immer noch nicht tätig wurde, kam es zur Klage.
Die Rechtsprechung:
In einem Verfahren vor dem LG Frankfurt stand das Gericht dem Rechteinhaber einen Auskunfts- und Schadensersatzanspruch zu. Durch das „Unterlassen der Löschung des Werkes“ habe der Filehoster Beihilfe zu einer vorsätzlich begangenen Haupttat geleistet. Demnach müsse dieser auch für den entstandenen Schaden einstehen und Schadensersatz leisten. Die Höhe dieser Zahlung müsse, so das Gericht, anhand der getätigten Downloads bemessen werden. Zu der genauen Downloadanzahl müsse der Filehoster Auskunft erteilen, um die Höhe des Schadensersatzes zu ermitteln.
Die Berufung auf Haftungsprivilegien gemäß §10 TMG habe im Übrigen keinen Erfolg, weil der Beklagte bereits Kenntnis dieser Rechtsverletzung hatte und dennoch nicht gehandelt hat.
Das Urteil besitzt noch keine Rechtskraft. Ob der Filehoster Rechtsmittel einlegen wird, bleibt bislang unbekannt.
Quelle: