Dropbox: Schiedsgerichtsvereinbarung (so) nicht zulässig!

Der populäre Cloud-Speicherdienst „Dropbox“ kündigte im Februar über einen knappen Blogpost an, künftig seine Nutzungs- und Geschäftsbedingungen dahingehend zu ändern, dass direkte Klagen in Zukunft nicht mehr möglich und stattdessen Streitigkeiten nur noch vor einem internen Schiedsgericht abgehandelt werden sollen. Aber ist das überhaupt möglich?


Die Online-Plattform Dropbox hat ihre AGB geändert:
„Der Kunde und Dropbox kommen überein, alle diese Bedingungen oder die Dienste betreffenden Ansprüche, (…), durch ein abschließendes und verbindliches Schiedsverfahren zu klären“.

Laut Onlineberichten erklärt Dropbox, das Schiedsverfahren sei „ein schnellerer und effizienterer Weg“ und eine „gute Alternative“ zur amerikanischen Gerichtsbarkeit, in der Prozesse ggf. „Monate oder sogar Jahre“ andauern.

 

Was ist eine Schiedsvereinbarung?

Eine Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung zur Beilegung von Streitigkeiten –nicht wie üblich über den direkten Klageweg- sondern über Streitentscheidungen durch ein Schiedsgericht. Üblicherweise behandeln also ein bis drei Schiedsrichter eine Streitigkeit und fällen letzten Endes eine Streitentscheidung im Sinne des Rechts, welche bindend ist.

Die Schaffung eines Schiedsgerichts ist rechtens und zunächst einmal nichts Neues.

So hat beispielsweise die Handelskammer Hamburg ein eigenes Schiedsgericht etabliert, um betriebsinterne Streitigkeiten zu entscheiden, aber auch in anderen Dimensionen finden Streitbeilegungen über Schiedsgerichte statt:
Eines der bekanntesten Beispiele dürfte die Bundesregierung Deutschland gegen Toll Collect sein. Aufgrund des verspäteten Start bezüglich des LKW-Mautsystems forderte der Bund rund 5 Milliarden Euro Schadensersatz –vor einem Schiedsgericht.

 

Rechtliche Grundlagen:

Wie die vorangegangenen Beispiele zeigen, ist die Etablierung von Schiedsgerichten in der Wirtschaft möglich und sogar gängige Praxis. Sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen wäre auch im Falle von Dropbox, die Einführung einer Schiedsvereinbarung denkbar.

Zunächst einmal muss aber jede AGB der Inhaltskontrolle gemäß 307 BGB entsprechen. Demnach darf sich durch die Regelung keine unangemessene Benachteiligung ergeben.
Eine unangemessene Benachteiligung läge vor, wenn die AGB mit wesentlichen Grundgedanken von der gesetzlichen Reglung abweicht, diese Bestimmung nicht klar und verständlich formuliert ist oder aber wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Beides dürfte in diesem Falle nicht zutreffen.

 ABER:

Das größte Hindernis ist der §1031 Abs. 5 ZPO, welcher die Form der Schiedsvereinbarung regelt:

Demnach müssen Schiedsvereinbarungen, an denen Verbraucher beteiligt sind, durch eine eigenhändig unterzeichnete Urkunde, mindestens jedoch durch die elektronische Form nach § 126a GBG geschlossen werden. Dabei darf die Vereinbarung, die sich auf schiedsrichterliche Verfahren bezieht, keine anderweitigen Vereinbarungen enthalten, außer es handele sich um eine notarielle Beurkundung.
Der dadurch geregelte Rahmen soll einem Verbraucher sicher und ohne Zweifel vor Augen führen, dass er im Falle eines Rechtstreits auf das Urteil eines staatlichen Gerichts verzichtet.

All diese Voraussetzungen liegen jedoch bei einer allgemeinen Einwilligung in die AGBs nicht vor. Der Verbraucher stimmt nicht aktiv in dem. § 126 a BGB vorgeschriebener Form zu, sondern unterlässt möglicherweise lediglich den Widerspruch. Die Schiedsvereinbarung von Dropbox ist damit nach unserer Auffassung anfechtbar.

Diese Auffassung teilt im Übrigen auch der BGH (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2011, III ZR 16/11).  Dort heißt es: „Sind die Formerfordernisse des § 1031 ZPO nicht erfüllt, ist die Schiedsvereinbarung „immer ungültig“ (BT- Drucks. 13/5274, S. 36). Dabei kann dahinstehen, ob sich diese Rechtsfolge bereits unmittelbar aus § 1031 Abs. 5 ZPO ergibt (vgl. etwa MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl. § 1031 Rn. 10) oder aus § 1031 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 125 Satz 1 BGB folgt (vgl. etwa Musielak/Voit, ZPO, 8. Aufl., § 1031 Rn. 16). Der Gesetzgeber hat § 1031 Abs. 5 ZPO insoweit gerade nicht als eine Einrede des Verbrauchers ausgestaltet“.