Die Erstellung der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist schwer, ein Anwalt vermutlich teuer. Da könnte man auf die Idee kommen und die AGB eines branchengleichen Mitbewerbers zu übernehmen und lediglich die personalisierten Daten auszutauschen. Aber ist das eine gute Idee?
Nur der Urheber hat das ausschließliche Recht an seinem Werk.
Der Begriff „Werk“ kommt aus dem Altdeutschen („werc“) und gilt als das Ergebnis der schöpferischen Tätigkeit eines Menschen. Durch das Urheberrechtsgesetz UrhG wird diese schöpferische Leistung zum Rechtsträger.
Um von diesem erfasst zu werden, bedarf es allerdings der Erfüllung viererlei Anforderungen:
-Dem geistigen Gehalt, wahrnehmbarer Formgestalt, dem Erreichens einer erforderlichen Schöpfungshöhe und der Individualität. (vgl. Loewenheim in Gerhard Schricker: Urheberrecht; 2. Auflage. 1999, S.54)
Bei Software, Kunstwerken, oder Videos ist allseits bekannt, dass eine illegale Kopie oder die unerlaubte Nutzung teuer werden kann. Nämlich dann, wenn sich der Eigentümer der Schutzrechte einschaltet und Forderungen aufgrund der unerlaubten Nutzung stellt.
Dass jedoch auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens darunter fallen können, scheint sich vor vielerlei Augen noch zu verschließen. Deshalb folgende Ausführungen:
Die AGB als Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG
Um Rechtsträger im Sinne des UrhG zu sein, müssen die gegenständlichen AGB, wie zuvor bereits ausgeführt, vier Anforderungen erfüllen. Nach ständiger Rechtsprechung können individuelle Formulierungen in den Allgemeinen Geschäftsbeziehungen (welche sich nebenbei bemerkt nur durch geringfügige Abweichungen unterscheiden müssen) diese Anforderungen erfüllen und bilden ein Schriftwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. (vgl.: OLG Köln, Urteil v. 27.02.2009 – Az. 6 U 193/08; Landgericht Köln, Urteil vom 26.07.2012 – 14 O 254/12; Amtsgericht Köln, Urteil vom 08.08.2013 – 137 C 568/12)
Wer diese also trotz fehlender Lizenzvereinbarung veröffentlicht, begeht dann eine Urheberrechtsverletzung, die im individuellen Fall zu Schadensersatzforderungen im Bereich von einigen hundert oder gar tausend Euro führen kann.
Individualität und Schöpfungshöhe vs. Schutzumfang
Die Individualität der Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt sich nicht mit der eines Kunstwerkes vergleichen, doch beide genießen Schutzrechte, die eine unerlaubte Nutzung verbieten. Während bei einem Kunstwerk kleine Unterschiede wohl nicht reichen werden, um sich von der Vorlage zu unterscheiden, hat sich das OLG Köln (s. Urteil zuvor) entschieden dafür ausgesprochen, dass bei der Formulierung von AGBs bereits geringfügige Abweichungen vom Üblichen reichen, um sich durch ein gedankliches Konzept oder sprachlich individuellen Fassung von juristischen Standartformulierungen abzuheben. Ob dies im Individualfall allerdings ausreicht, bleibt weiterhin richterlicher Einschätzung überlassen.
Aus den voran gegangenen Überlegungen lässt sich folgern, dass AGBs im Idealfall höchst möglich kreativ formuliert werden sollten. Folgt man diesem Ansatz und verfasst die Bedingungen gar verbraucherfreundlich und losgelöst von jeglicher juristischer Diktion, verringert sich damit ironischer Weise auch der Schutzumfang der AGB. Hangelt man sich bei der Ausfertigung hingegen an branchenüblichen Formulierungen entlang, steigt einerseits die Schutzintensität, andererseits jedoch auch die Gefahr, „ungewollt“ eine Urheberrechtsverletzung zu begehen. [H1] Ein schmaler Grat also.
Folgen einer Urheberrechtsverletzung
Gemäß § 97 UrhG kann der Inhaber eines Schutzrechtes den Verletzenden auf Beseitigung der Beeinträchtigung oder bei Wiederholung gar auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Um eine Wiederholungsgefahr zu minimieren, kann er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern.
Gleich ist dabei, ob es sich um eine vorsätzliche oder eine fahrlässige Urheberrechtsverletzung handelt. -Dem Inhaber des Schutzrechtes steht ein Ersatz für den daraus entstandenen Schaden zu. Bei der Bemessung des Schadensersatzes gibt es folgende Möglichkeiten (vgl. §97 UrhG):
- Berücksichtigung des Gewinns: Hat die Nutzung des durch das Urheberrecht geschützten Werkes dem Rechteverletzer Gewinn erbracht, ist es möglich etwaige Schadensersatzforderungen an der Höhe des Gewinns zu bemessen.
- Angemessene Vergütung: Orientiert an einer möglichen Lizenzgebühr für die Verwendung des urheberrechtlich geschützten Werkes, die im Falle einer vorherigen Anfrage entstanden wäre, errechnet sich die Schadensersatzhöhe. Missbraucht ein Dritter also das urheberrechtlich geschützte Werk, in diesem Fall einen Abschnitt der Firmen- AGB, bildet sich der Schadensersatz aus:
Zeitraum des Gebrauchs X angemessener Betrag zur monatlichen Nutzung
Fazit:
Diejenigen, die im Zuge einer Selbstständigkeit oder Unternehmensgründung auf der Suche nach Einsparmöglichkeiten sind, sollten sich von dem Gedanken verabschieden, die Allgemeinen Geschäftsbeziehungen von einem branchengleichen Konkurrenten via Copy & Paste- Funktion zu übernehmen. Etwas komplizierter wird es dann doch:
Das absolute Minimum sollte in diesem Zusammenhang eine grobe Umformulierung und Anpassung an das eigene Geschäftsmodell darstellen. Durch eine einwandfreie AGB schützen Sie sich vor urheberrechtlichen, wie auch vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aufgrund von fehlerhaften AGBs.
Möchten Sie auf Nummer sicher gehen, empfiehlt es sich juristisch versierten Rat einzuholen. -Wir helfen Ihnen gerne.
Quellen:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2013/137_C_568_12_Urteil_20130808.html
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1974
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97.html
http://www.shopbetreiber-blog.de/2013/09/24/agb-urheberrecht/