Praxistipp: Produktbeschreibungen auf dem Online – Marktplatz

Der Online-Flohmarkt ist „in“. Jeder vierte Deutsche ist bei der Plattform eBay Deutschland angemeldet und macht das Auktionshaus damit zum Marktführer. Auf dem Weg in den E-Commerce gibt es allerdings zahlreiche Stolperfallen, die Sie auf jeden Fall beachten sollten. Bevor Sie sich also dazu entscheiden, als Verkäufer aktiv zu werden, lesen Sie diesen Praxistipp und sensibilisieren Sie sich für jene „Fettnäpfchen“.

 1. Wahren Sie das Markenrecht

Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen aber auch Farben und akustische Signale können Zeichen sein, die als Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen schutzfähig im Sinne des Markenrechts sind. Überdenken Sie deshalb bitte kritisch, ob Sie etwaige Grafiken oder Werbeslogans wie „Geiz ist geil“ in Ihrer Beschreibung verwenden. Denn auch „Geiz ist geil“ ist schutzfähig und ist als Marke eingetragen

Eine Möglichkeit zur Überprüfung bietet die Registerauskunft des Deutschen Patent- und Markenamtes. Hier können Sie kostenlos recherchieren, ob ein Schutzrecht für eine Wort- oder Bildmarke vorliegt, die Sie verwenden möchten.

2. Wahren Sie das Urheberrecht

Auch das Urheberrecht bietet rechtliche Möglichkeiten, Sie im Falle von urheberrechtlichen Zuwiderhandlungen zu geißeln, sofern nicht zuvor die notwendigen Nutzungsrechte eingeholt wurden. Darunter können zB. fallen: Texte, Bilder, AGB oder anderweitige Rechtsbelehrungen.

Achten Sie deshalb besonders darauf: Immer, wenn Sie fremde Inhalte in Ihre Artikelbeschreibung einbauen, sollten Sie kritisch hinterfragen, ob dieser -durch mögliche Schutzrechte gesichert- das Eigentum anderer darstellen könnte und Sie zuvor das nötige Nutzungsrecht einholen müssen.

3. Der richtige Preis – Die richtigen Infos

Die Preisangabenverordnung PAngV sieht vor, dass der Endkunde durch Pflichtangaben allumfassend über entstehende Kosten des Einkaufes aufgeklärt werden muss. So muss stets der Endpreis angegeben werden, in dem alle Preisbestandteile inklusive der Mehrwertsteuer enthalten sind. Dass die Mehrwertsteuer im Preis enthalten ist, muss im Übrigen in direkter Nähe zur Preisangabe erläutert sein.

Versandkosten müssen im Zusammenhang mit dem Endpreis genannt oder zumindest direkt verlinkt sein. Darunter sind auch Versandkosten ins Ausland gefasst, sofern dies vom Verkäufer angeboten wird. Die Preisangabenverordnung bietet keinen Platz für versteckte Kosten.

Während des Bestellvorganges muss zudem darauf hingewiesen werden, dass der Käufer sich mit der Bestellung ausdrücklich dazu verpflichtet, eine Zahlung zu leisten. Diese Anforderung lässt sich beispielsweise durch eine entsprechend eindeutige Button-Lösung mit dem Schriftzug “Zahlungspflichtig bestellen” realisieren. Ein Hinweis wie “Kaufen” oder “Bestellen” reicht in dem Fall nicht aus. Sollte der Verkäufer dies nicht berücksichtigen, ist der Vertrag nichtig und weder der Verkäufer ist zur Warenlieferung noch der Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises verpflichtet.

Ebenso obligat ist das Zur–Verfügungstellen der ordnungsgemäßen Vertragsbestimmungen, wie beispielsweise Widerrufsrecht und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese müssen für den Kunden abrufbar und in wiedergabefähiger Form gespeichert sein. Auf die einwandfreie Form dieser einzugehen, wäre an dieser Stelle zu ausschweifend. Es gibt auch hier zahlreiche Regelungen, die es einzuhalten gilt.

Darüber hinaus verbindlich, muss dem Kunden nach Bestellung eine Bestellbestätigung durch den Verkäufer zugehen. Diese sollte unter gewöhnlichen Umständen für den Kunden abrufbar sein. Eine Möglichkeit, dem gerecht zu werden, könnte die Bestätigung über eine E-Mail sein. Damit könnten Sie dem Kunden aufwandsarm signalisieren, dass die Bestellung eingegangen ist. (vgl. § 312g Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr)

 4. Grundpreisangabe

„Der Kunde ist König.“ Diese Devise befolgt auch das Gesetz und sieht vor, dass lose verkaufte Artikel, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche  angebotene Waren der Pflicht zur Grundpreisangabe unterliegen. Was bedeutet das?

Um Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, verschiedene Packungsgrößen, Hersteller oder Angebote vergleichen zu können, muss der Warenpreis auf eine Basis-Mengeneinheit bezogen und ausgeschrieben werden, beispielsweise auf 100g. Die Basisgrößen auf die der Grundpreis berechnet werden muss, sind dabei allerdings warenartspezifisch.

 5. Ehrlich währt am längsten

Seien Sie in Ihren Artikelbeschreibungen ehrlich. Abgesehen von unzufriedenen Kunden, schlechter Mundpropaganda und einer möglichen schlechten Bewertung durch den enttäuschten Käufer, könnten irreführende Angaben zu rechtlichen Folgen führen.

Eine Irreführung im Sinne des UWG, liegt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dann vor, wenn zur Täuschung geeignete Angaben bezüglich:
„Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die geographische oder betriebliche Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren“
gemacht werden. Eine solche Irreführung Ihrerseits könnte durch einen Mitkonkurrenten mittels wettbewerbsrechtlicher Abmahnung gerügt werden.

Bleiben Sie deshalb bei der Wahrheit. Nur so können alle Parteien den größt möglichen Nutzen aus dem Onlinehandel ziehen.

6. Ausnahmen bestätigen die Regel

Im Onlinehandel gibt es zahlreiche Ausnahmen, die besondere Kennzeichnungen bedürfen. Auf alle einzugehen, wäre an dieser Stelle zu ausschweifend. Dennoch hier einige Beispiele:

  • Energieeffizienzklassen / Schleuderwirkungsklasse: Bei bestimmten Warengruppen ist es obligat, bei einem Verkauf sog. Energieeffizienzklassen oder Schleuderwirkungsklassen zu nennen. Dabei muss zusätzlich die Skala zu Verfügung gestellt werden, um die Einteilung im Vergleich beurteilen zu können. (EnVKV)
  • Textilkennzeichnung: Anbieter von Textilerzeugnissen sind daran gebunden, verwendete Materialien offen zu legen, die zur Fertigung der Waren benutzt wurden. Gemäß §5 TextilKennzG müssen diese in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils in % angegeben werden. (TextilKennzG)
  • Weitere Ausnahmen bilden die Verpackungsverordnung, die Batterieverordnung, die CE-Kennzeichnung, der Jugendschutz und und und.

Bei Verstößen gegen eine dieser Vorgaben drohen vielerlei Konsequenzen, die von einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung eines Mitbewerbers bis hin zu Bußgeldbescheiden reichen können. Beschäftigen Sie sich deshalb bitte eingehend mit der von Ihnen verkauften Ware und deren spezifischen Bestimmungen. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an einen spezialisierten Anwalt. Auch wir helfen Ihnen selbstverständlich gerne weiter.