Verlinkungen auf Zeitungsartikel verstoßen nicht gegen das Urheberrecht

 

Wenn Texte, wie beispielsweise ein Zeitungsartikel im Internet auch für andere Verbraucher frei zugänglich sind, verstößt eine Verlinkung auf diese nicht gegen das Urheberrecht. Das entschied zumindest kürzlich die höchstrichterliche Instanz auf europäischer Ebene. (EuGH, Urteil vom 13.02.2014; Az. C-466/12)

 

 Auf der kostenpflichtigen Seite zur Medienbeobachtung „Retriever Sverige“ darf der auch sonst frei zugängliche Zeitungsartikel des „Göteborg Posten“ verlinkt werden, da es sich nicht um eine Wiedergabe handelt, so entschied nun der Europäische Gerichtshof.
Grundsätzlich liege bei der Verlinkung auf urheberrechtlich geschützte Inhalte zwar eine Wiedergabe im rechtlichen Sinne vor, doch sei zu beachten, dass die Verlinkung sich nicht an ein neues Publikum wende.
Zur Präzisierung: Das durch die Verlinkung angesprochene Publikum ist Teil jener Öffentlichkeit, die der Artikel seiner selbst ansprechen möchte. Unerheblich sei dabei, ob dem Kunden klar sei, auf wessen Website er sich befindet.
Lediglich beschränkende Maßnahmen, wie beispielsweise Paywalls dürfen durch solche Verlinkungen nicht umgangen werden. Diese offenbaren nämlich eindeutig, wer zum angesprochenen Publikum zählt. -Eine Zugänglichmachung jener Inhalte an einen anderen, nicht angesprochenen Teil der Öffentlichkeit verstoße demnach gegen das Urheberrecht.

 

Kommentar:
Mit dieser Einschätzung schließt sich der Europäische Gerichtshof gängiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. So entschied der BGH bereits 2003, dass die Funktion von Hyperlinks über kommerziellen Interessen einzelner Anbieter steht. 2010 präzisierte die nationale höchstrichterliche Rechtsprechung ihre Auffassung dahingehend, dass Hyperlinks sehr wohl gegen das Urheberrecht verstoßen können. Nämlich dann, wenn durch das Folgen des Links Schutzmaßnahmen des Urhebers umgangen werden.

 

Das Urteil des EuGH wird demnach kaum Einfluss auf eine zukünftige, differente Rechtsprechung auf nationalem Niveau haben.

 


Quellen:

 

Urteil 1
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=147847&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=26371

 

Urteil „Paperboy“
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2003&Sort=3&Seite=5&client=3&anz=1706&pos=171&nr=27035

 

Urteil „Hyperlinks“
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=1&nr=53902&pos=40&anz=595

 

 

 

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