Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat kürzlich entschieden, dass auf versteckte Kosten beim Kauf einer Spielkonsole hingewiesen werden muss. (Urteil vom 05.11.2013, Az.I-20 U 92/13)
Der Fall:
Ein Telekommunikationsunternehmen bewarb eine Spielekonsole mit hervorgehobener Preisangabe von „49,90 Euro“. Dass unter dem angegebenen Preis lediglich die Hardware gefasst war, konnte der Kunde durch den Sternchentext „mit Mobile Internet Starter“ nur erahnen.
Tatsächlich musste nämlich die Internetflatrate des Telekommunikationsunternehmens obligatorisch hinzugebucht werden und verursachten monatliche Mehrkosten von 19,99 Euro über eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten. Dem hinzuzufügen war noch die einmalige Anschlussgebühr von 29,99 Euro.
Rechtsprechung:
Nach erfolgloser Abmahnung der Wettbewerbszentrale entschieden sowohl Landgericht Düsseldorf, wie auch das in der Berufung zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf zugunsten der klägerischen Seite.
Obgleich der Kunde von heute derartige Kopplungsgeschäfte bereits gewöhnt sei, so das Gericht, ginge aus dem Angebot nicht eindeutig hervor, dass die angebotene Spielekonsole nur in Verbindung mit dem Abschluss eines weiteren Vertrages zum hervorgehobenen Preis erstanden werden kann. Dafür reiche der Zusatz „mit Mobile Internet Starter“ nicht aus.
Demnach handele es sich um eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG.
Unerheblich sei dabei, dass Ausführungen zum Zusatz „mit Mobile Internet Starter“ auf durch einen Link am Ende des Angebotes ausgeführten Seiten erklärt würde. Die Unlauterkeit beruhe lediglich auf der „Anlockwirkung des blickfangmäßig herausgehobenen Angebots“
Quelle:
http://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_news/?id=1349