Darf für einen ‚Bitte keine Werbung / keine kostenlosen Zeitungen‘ geworben werden?
Vorgeschichte: Eine lokale Zeitschrift warb mit einem Schild, dass Werbung und kostenlose Zeitschriften vermeiden sollte. Streitpunkt war dabei aber nicht das Schild an sich, sondern das seitlich auf dem Aufkleber gedruckte Logo der stiftenden Zeitschrift.
Ein Mitbewerber bemerkte die Werbung für die Aufkleber und fühlte seine eigenen Chancen durch den Aufkleber behindert. Er zog zur Erwirkung einer möglichen einstweiligen Verfügung vor das Landgericht Mainz. – Zunächst erfolglos.
Erst das Oberlandesgericht Koblenz bestätigte seine Einschätzung im Urteil vom 16. Januar 2013, Az. 9 U 982/12:
Der Aufkleber stelle eine gezielte Behinderung der Konkurrenten dar (§ 4 Nr.10 UWG) In den Augen der Richter ist die eigentliche Intention dieses Vorgehens nicht die Stärkung der eigenen Position im Wettbewerb, sondern die Verdrängung und Schwächung der Mitbewerber auf dem Markt.