Bundeskartellamt reformiert Bußgeldkatalog

Bundeskartellamts-Präsident Andreas Mundt stellt neue Leitlinien für die Bußgeldzumessung in Kartellordnungswidrigkeitsverfahren vor.

Bislang wurde das zu verhängende Bußgeld am konzernweiten Jahresumsatzes eines jeweiligen Unternehmens gemessen. Bis zu 10 % davon konnte im Falle von Absprachen oder einer Kartellbildung verhangen werden. Das ändert sich ab jetzt.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat eine Anpassung unserer Leitlinien erforderlich gemacht.“

Mit „jüngster Rechtsprechung “ verweist Mundt auf die Entscheidung im Prozess gegen das Zementkartell (Az. KRB 20/12), in der der Bundesgerichtshof die 10% als Sanktionsrahmen auslegte, wie er auch sonst im deutschen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht anzuwenden ist. Dem entgegen hatten die Leitlinien des Bundeskartellamts diese als Kappungsgrenze angesehen.

Bußgelder berücksichtigen nun auch nach Dauer und Schwere des Verstoßes

Die neuen Leitlinien sorgen nun dafür, dass das Bußgeld neben dem konzernweiten Jahresumsatz, vor Allem auch an Dauer und Schwere der Tat bemessen wird. So berücksichtigen sie nun auch hauptsächlich Unternehmensgröße und den Umsatz, den das Unternehmen im Tatzeitraum auf dem kartellierten Markt erlangte. Der tatbezogene Umsatz wird mit einem – an der Unternehmensgröße – adaptierten Wert multipliziert. Das Produkt, sollte es unter 10% des konzernweiten Gesamtumsatzes liegen, stellt die Bußgeldobergrenze dar. Sofern das Produkt beider oberhalb der 10% Grenze anzusiedeln ist, wird auf die gesetzliche Obergrenze abgestellt.

Tendenziell werden damit aber die Bußgelder für kleinere Unternehmen, die lediglich ein Produkt vermarkten geringer ausfallen. Großunternehmen, die auf mehreren Märkten agieren, dürften – laut dem Bundeskartellamtes – bei einem Verstoß mit nur einem Produkt ihres Repertoires, unter Umständen mit höheren Strafen rechnen als bisher.

Pressemitteilung des Bundeskartellamtes, sowie Leitlinien zur Bußgelderhebung sind hier einzusehen:  http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/merkblaetter/Kartellrecht/kartellrecht.php