BGH zum „Sponsoring“ redaktioneller Beiträge

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Presseunternehmen einen -durch ein drittes Unternehmen gesponserten- redaktionellen Beitrag eindeutig mit dem Begriff „Anzeige“ kennzeichnen muss. (Urteil vom 06. Februar 2014 I ZR 2/11 GOOD NEWS II)

Im vorliegenden Fall kam es zwischen zwei Verlegern von Lokalzeitungen zum Rechtstreit, weil die Beklagte einen durch ein Unternehmen bezahlten Beitrag lediglich mit „sponsored by“ kenntlich machte.
Die Klägerin beanstandete das Verhalten. Die Presseveröffentlichung verstoße gegen §4 Nr.11 in Verb. Mit §10 Landespressegesetz, weil sie nicht eindeutig als Anzeige herausgestellt worden war.

Nachdem in der Frage zwischenzeitlich auch der EuGH befasst war, hat der BGH nunmehr die vorinstanzlichen Urteile bestätigt: Das strikte Gebot, Anzeigen als solche kenntlich zu machen, wird dann verletzt, wenn statt dem präzisen Begriff „Anzeige“ ein weniger eindeutiger wie beispielsweise „sponsored by“ verwendet wird, so das Gericht. Derartige Formulierungen reichen deshalb nicht zur Verdeutlichung des Anzeigecharakters. 

 

Quelle:

Pressemitteilung des Bundesgerichtshof Nr. 23/2014

 

Datenschutz-Übersicht

Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind. Näheres ist in der Datenschutzerklärung unter dem Impressum zu finden.

Unbedingt notwendige Cookies

Unbedingt notwendige Cookies sollten jederzeit aktiviert sein, damit wir deine Einstellungen für die Cookie-Einstellungen speichern können.

Wenn du diesen Cookie deaktivierst, können wir die Einstellungen nicht speichern. Dies bedeutet, dass du jedes Mal, wenn du diese Website besuchst, die Cookies erneut aktivieren oder deaktivieren musst.

Drittanbieter-Cookies

Diese Website verwendet Google Analytics, um anonyme Informationen wie die Anzahl der Besucher der Website und die beliebtesten Seiten zu sammeln.

Diesen Cookie aktiviert zu lassen, hilft uns, unsere Website zu verbessern.