Über die Zulässigkeit nachgemachter Nespresso – Kapseln

 

Das LG Düsseldorf (Urteil vom 16.08.2012 , Az. 4b O 81/12 und 4b O 82/12) und OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 21.02.2013, I-2 U 72/12 und I-2 U 73/12) sind sich einig:
– Der Vertrieb von No-Name Kaffeepads für Nespresso – Kaffeemaschinen ist zulässig.

 

Der Fall:

Zwei Schweizer Produzenten stellen Kaffeepads für Nespresso- Automaten her, welche der Kunde für 29 Cent/St. erwerben kann. Damit waren die No- Name- Produkte zwischen 6 und 10 Cent günstiger als die vergleichbaren Originale.

Nestle sah darin eine Verletzung ihrer Patentrechte und zog vor das Landgericht. Die beiden Unternehmen sollten nach Ansicht des Klägers künftig ihre Tabs nur noch mit der Aufschrift „Nicht geeignet für Nespresso – Maschinen“ vertreiben dürfen.

 

Zur Rechtsprechung:

Das Landgericht stellte fest, dass im vorliegenden Fall keine Patentverletzung vorliege. In einem Eilverfahren bestätigte das OLG Düsseldorf dessen Ansicht.

Die erfinderische Leistung liege lediglich in der komplexen Konstruktion Kaffeemaschine, keineswegs allerdings in der Gestaltung der Kapsel selbst, welche für den Betrieb benötigt werde.
Daraus sei laut Ansicht des Gerichts abzuleiten, dass die Verwendung von Fremdkapseln nicht vom Patentschutz erfasst werde.

 

Quellen:

http://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Duesseldorf_I-2-U-7212-und-I-2-U-7312_Konkurrent-darf-NoName-Kaffeekapseln-fuer-Nespresso-Kaffeemaschinen-vertreiben.news15285.htm

http://www.e-recht24.de/news/wettbewerbsrecht/7458-kaffee-und-patente-noname-nespresso-kapseln-duerfen-verkauft-werden.html

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