Der I. Zivilsenat des BGH entschied: Das Heidelberger Café darf weiterhin unter dem Namen Hard Rock- Café betrieben werden. Merchandising mit dem bekannten Logo der Hard Rock- Gruppe hingegen dürfen nicht mehr vertrieben werden. (Urteil vom 15. August 2013 – I ZR 188/11 – Hard Rock Café)
Die Kläger, selbst Teilhaber oder Geschäftsführer mehrerer Hard Rock-Cafés in Deutschland und Inhaber der bekannten Bildmarke, versuchten es dem Betreiber des Heidelberger Cafés verbieten zu lassen, das Café weiterhin unter dem Namen „Hard Rock Café Heidelberg“ zu betreiben und bewerben, sowie Merchandise- Artikel mit dem bekannten Logo zu vertreiben.
Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung blieb ohne Erfolg.
Der Bundesgerichtshof schloss sich der Ansicht des Berufungsgericht an und entschied, dass die Ansprüche gegen das Heidelberger Restaurant verwirkt wären, weil die Kläger mittlerweile 14 Jahre haben verstreichen lassen, ohne Ansprüche geltend gemacht zu haben. Daraus ließe sich schließen, die Kläger duldeten das Verhalten über diesen Zeitraum.
„Rechtsfolge der Verwirkung im Marken- und Lauterkeitsrecht ist allein, dass ein Markeninhaber seine Rechte wegen bestimmter, bereits begangener oder noch andauernder Rechtsverletzungen nicht mehr durchsetzen kann. Bei wiederholten, gleichartigen Verletzungshandlungen lässt jede Verletzungshandlung einen neuen Unterlassungsanspruch entstehen. Auch längere Untätigkeit des Markeninhabers kann insoweit kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, derartiges Verhalten werde weiterhin geduldet. Jedes Angebot und jeder Verkauf eines Merchandising-Artikels, jede neue Werbung und jeder neue Internetauftritt sind für die Frage der Verwirkung daher gesondert zu betrachten.“
(Pressebericht Nr. 136/2013 )
Darüber hinaus entschied das Gericht jedoch zumindest teilweise zugunsten der Kläger. Der Heidelberger Cafébetreiber verletze durch den Vertrieb von Werbeartikeln mit der Bildmarke der Klägerin, deren Markenrechte. Darüber hinaus sei es als Irreführung zu werten, das bekannte Markenzeichen der weltweit agierenden Hard Rock Gruppe in einem davon losgelösten Café zu vertreiben. Denn das Restaurant des Beklagten besuchen hauptsächlich ortsfremde Personen, die nicht über die Nichtzugehörigkeit des Cafés zu der bekannten Gruppe informiert sind. Diese Irreführung untersagte nun der BGH.
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