Die Kanzlei U+C hat scheinbar nicht allzu gute Kenntnis von den europäischen Vorgaben oder ignorieren sie bewusst. Beides – mangelndes Wissen oder bewusste Täuschung –
Kategorie: News
Streaming ist nicht abmahnbar! Abmahnungen von U+C hierzu verstoßen gegen EU-Richtlinie!
Dass die unerlaubte Weitergabe urheberrechtlich geschützter Inhalte über Tauschbörsen widerrechtlich sein kann, ist mittlerweile allseits bekannt. Jetzt behauptet jedoch die Kanzlei Urmann + Collegen, dass
„Klebefähnchen“ erfüllen nicht die Kennzeichnungspflicht
Wird die nach §7 ElektroG notwendige Kennzeichnung von Elektronikgeräten mittels einem „Klebefähnchen“ an In-Ear-Kopfhörer angebracht, so fehlt der Kennzeichnung damit das Merkmal der Dauerhaftigkeit. (OLG
Kein kostenloser Verzehr in (hessischen) Spielhallen mehr
Pressemitteilung des VG Gießen v. 04.12.2013: Die Betreiber einer Spielhalle dürfen Speisen und Getränke nicht kostenfrei an Spieler und Besucher ausgeben. Argumentation der Spielhallenbetreiberin:
Irreführende Werbung durch Behauptung einer nicht nachweisbaren Wirksamkeit
Wird ein Produkt mit einer Wirksamkeit beworben, welche weder mittels aktuellem Stand der Wissenschaft belegt noch mit einem durch das Gericht beauftragten Sachverständigengutachten überprüft werden
Versteckte Kosten bei der Bewerbung einer Spielkonsole
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat kürzlich entschieden, dass auf versteckte Kosten beim Kauf einer Spielkonsole hingewiesen werden muss. (Urteil vom 05.11.2013, Az.I-20 U 92/13) Der
Urheberrechtsschutz bei Werken der angewandten Kunst
Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof entschied kürzlich, dass Werke der angewandten Kunst grundsätzlich den gleichen Bemessungsstab unterliegen, wie Werke der
Praxistipp: Produktbeschreibungen auf dem Online – Marktplatz
Der Online-Flohmarkt ist „in“. Jeder vierte Deutsche ist bei der Plattform eBay Deutschland angemeldet und macht das Auktionshaus damit zum Marktführer. Auf dem Weg in
Urheberrechtlicher Schutz der AGB
Die Erstellung der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist schwer, ein Anwalt vermutlich teuer. Da könnte man auf die Idee kommen und die AGB eines branchengleichen Mitbewerbers
Kennzeichnung von Einschränkungen einer Rabattaktion
Rabattaktionen sind ein beliebtes Marketingmittel. Dass der beworbene Rabatt dabei nicht für das volle Sortiment gilt, scheint von einem Großteil der Bevölkerung bereits angenommen zu